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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Endurteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass das Profil einer Immobilienmaklerin in einem sozialen Netzwerk (hier: LinkedIn) keinen rein privaten, sondern einen geschäftlichen Charakter hat und demnach dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Im vorliegenden Fall wurde gerügt, dass die Immobilienmaklerin über ihre berufliche Qualifikation getäuscht habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 24. Juli 2009

    BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06
    §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung in Zusammenhang mit einer Verletzung der Marke „Cartier“ umfassend zu der Frage ausgeführt, wann Verkaufstätigkeiten auf der Internethandelsplattform eBay als „gewerblich“ anzusehen sind. Ein Zeichen werde im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn seine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolge. Dabei seien an dieses Merkmal im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (!). Der Senat berücksichtigte bei seiner Entscheidung die Anzahl von Waren bezogen auf einen bestimmten Zeitraum, die Gleichartigkeit der Ware, die Konzentration der Ware auf wenige Produktgattungen sowie die Anzahl von Kundenbewertungen – und führte gleichzeitig zu den Grundsätzen der geltenden Beweislast aus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juni 2009

    LG München I, Urteil vom 28.11.2007, Az. 1 HK O 22408/06
    §§ 5 Abs. 1, 2, 14 MarkenG

    Das LG München I hat bestätigt, dass die Verwendung von Werbebannern auf einer Website nicht notwendigerweise dafür spricht, dass die fragliche Website gewerblich geführt wird. Gestritten hatten der Inhaber der Marke „studi“ und der Inhaber der Domain „www.studi.de“. Letzterer verteidigte sich damit, die Domain allein zu privaten Zwecken geführt zu haben, so dass markenrechtliche Ansprüche ausschieden. Dies bestätigte das LG München I in einer intensiven Befassung mit einschlägigen Vorentscheidungen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008, Az. 3 W 10/08
    §§ 14 Abs. 5 und 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 b GMV

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung  von Ansprüchen auf Grund einer Markenverletzung auf die genaue Verwendung der streitgegenständlichen Marke ankommt. Im Streitfall hatte die Antragsgegnerin die Wortfolge „Answers for Life“ in einer Unternehmenswerbung verwendet. In dieser Werbung wurde unter der Firma „xxx“ und dem Claim „Answers for life“ mitgeteilt, dass „… unser ganzheitliches Angebot“… „Services, Infrastructure, Information Technology und Medical Technology“ umfasst. Dazu heißt es neben der Grafik, in der diese Bereiche dargestellt sind, in einem Fließtext: „Erleben Sie die neusten Entwicklungen in den Bereichen Medizintechnik, Informationstechnologie, Infrastruktur und Service“. Der Slogan „Answers for Life“ wird hier nach Beurteilung des Gerichts für eine Vielzahl von Leistungsangeboten der Antragsgegnerin genutzt. Eine Anpreisung eines konkreten Produkts in der Form, dass der Vebraucher den Slogan als Herkunftsnachweis für das betreffende Produkt auffassen könnte, erfolgt nicht. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine markenmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin ab.

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  • veröffentlicht am 27. November 2008

    OLG Bamberg, Urteil vom 06.09.2006, Az. 3 U 363/05
    §§ 8 Abs. 1, 3, 7 UWG

    Das OLG Bamberg stellt mit dieser Entscheidung fest, dass Werbung mittels elektronischer Post („Spam“) auch gegenüber Unternehmern als unzumutbare Belästigung unzulässig ist. Der Versender der Werbung gab an, dass es sich nicht um gewöhnliche Spam-Mails gehandelt habe, sondern dass ernsthaft versucht werden sollte, eine geschäftliche Beziehung anzuknüpfen. Dass zuvor keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden habe und die Adressatin der E-Mail auch nicht in eine Zusendung elektronischer Post von der Versenderin eingewilligt habe, war unstreitig. Dieser Voraussetzungen hätte es jedoch bedurft, um den Unterlassungsanspruch der Adressatin entfallen zu lassen. Das Gericht war der Auffassung, dass der Wille, durch die Versendung einer E-Mail geschäftliche Beziehungen anzuknüpfen, nicht ausreiche, um die Unzulässigkeit entfallen zu lassen. Letztendlich sei dies ja der Zweck jeglicher Werbung und eine Differenzierung wäre nicht durchführbar.

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