Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Das Wort „Anzeige“ am oberen Bildschirmrand einer Internetseite ist ausreichender Hinweis auf Werbungveröffentlicht am 5. Dezember 2013
OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 3/13
§ 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Internetseite eines Autoherstellers, die sich satirisch in blog-ähnlichen Beiträgen mit dem Konsumverhalten von Käufern anderer Automarken befasst, nicht ohne Weiteres als Werbung zu erkennen ist, da zu große Ähnlichkeit mit einem redaktionellen Beitrag besteht. Werde jedoch das Wort „Anzeige“ am oberen Bildschirmrand eingeblendet, welches beim Scrollen auch „mitwandere“, genüge dies, um den werblichen Charakter zu kennzeichnen. Zum Volltext der Entscheidung: