Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Anschrift einer Gesellschaft als Wohnanschrift ihres gesetzlichen Vertretersveröffentlicht am 1. Februar 2016
OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 27 W 2/16
§ 382 Abs. 4 S. 2 FamFG, §§ 58 ff FamFG; § 31 HGB; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHGDas OLG Hamm hat entschieden, dass für die Eintragung einer Geschäftsanschrift einer Gesellschaft mittels eines c/o-Zusatzes für den gesetzlichen Vertreter unter dessen Wohnanschrift keine Bedenken bestehen. Dies sei im Hinblick auf eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter unproblematisch. Entscheidend sei, dass eine zulässige Zustellmöglichkeit gewährleistet sei. Ähnlich entschied das OLG Hamm bereits hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH mit „c/o“-Zusatz ist eintragungsfähigveröffentlicht am 5. August 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 27 W 51/15
§ 378 Abs. 2 FamFG, § 382 Abs. 4 FamFG; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG; § 31 HGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH im Handelsregister mit einem „c/o“-Zusatz eintragungsfähig ist, soweit dieser Zusatz der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dienen soll und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Vorliegend hatte eine GmbH in Liquidation als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ die Anschrift des für sie handelnden Rechtsanwalts angegeben, was das Gericht als unproblematisch ansah. Zum Volltext der Entscheidung: