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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, Az. 4 U 89/09
    §§ 3; 4 Nr. 8; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Behauptung eines Unternehmens, ihre Wettbewerberin habe ihren Geschäftsbetrieb S eingestellt und das neue, nunmehr von dem Unternehmen vorgehaltene Angebot heiße „X“, wettbewerbswidrig ist. Hierin liege eine „Anschwärzung“ nach § 4 Nr. 8 UWG. Die Behauptung des (beklagten) Unternehmens sei geeignet gewesen, den Betrieb und den Kredit der Wettbewerberin zu schädigen, indem nämlich die Beklagte gegenüber den Kunden wahrheitswidrig die Einstellung „seines“ Geschäftsbetriebs S und die Fortsetzung des Geschäfts in der X verkündet habe.

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