Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Abschlussschreiben darf 2 Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Titels übersandt werden und löst eine 1,3-fache Geschäftsgebühr ausveröffentlicht am 1. Juli 2015
BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14
§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, Nr. 2300 RVG-VVDer BGH hat entschieden, dass von dem Abmahnenden ein Abschlussschreiben zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung übersandt werden kann und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV entsteht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Für die Versendung eines Abschlussschreibens gilt eine Wartefrist von 2 Wochenveröffentlicht am 13. Januar 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13
§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, Nr. 2300 RVG-VV, Nr. 2302 RVG-VV, § 93 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben im Sinne von § 670 BGB erforderlich und eine entsprechende Kostenerstattung berechtigt ist, wenn der Unterlassungsgläubiger mindestens 2 Wochen zuwartet und dem Unterlassungsschuldner Gelegenheit gibt, aus eigener Initiative eine Abschlusserklärung abzugeben. Im Unterschied zum KG Berlin und dem OLG Hamm hielt der Senat (insbesondere im Hinblick auf die besonderen Begebenheiten des Falls) eine „regelmäßige“ Geschäftsgebühr von 0,8 für ausreichend. Das OLG Hamburg hat in dieser Angelegenheit jedoch die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Zur Höhe des Streitwerts und der Geschäftsgebühr bei patentrechtlichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchenveröffentlicht am 25. November 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2012, Az. 4a O 7/09
§ 249 BGB, § 315 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB analog, § 677 BGB, § 139 Abs. 2 PatGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Geltendmachung eines patentrechtlichen Auskunfts- und Schadensersatzanspruches (ohne Unterlassungsanspruch) unter bestimmten Umständen ein Streitwert von 100.000 EUR gerechtfertigt sein kann, jedoch auch eine 1,5-fache Geschäftsgebühr zugebilligt. Zitat: (mehr …)
- LG Essen: Wird ein Rechtsanwalt wegen übler Nachrede („mehrfacher Betrug“) eingeschaltet, rechtfertigt dies eine 1,8-fache Geschäftsgebührveröffentlicht am 13. März 2014
LG Essen, Urteil vom 30.01.2014, Az. 4 O 193/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 5 GGDas LG Essen hat entschieden, dass für die rechtsanwaltliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen übler Nachrede eine erhöhte, nämlich 1,8-fache Geschäftsgebühr angemessen ist, da (1) die Angelegenheit (Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Bezichtigung des mehrfachen Betrugs) für den Kläger von erheblicher Bedeutung gewesen sei, (2) der Beklagte die streitgegenständlichen Blogeinträge wiederholt über einen Zeitraum von mehreren Monaten überarbeitet habe und eine entsprechende Beweissicherung erforderlich gewesen sei und (3) sich aus der Besonderheit der Materie, namentlich auch aus dem Grundrechtsbezug der vorliegenden Fallgestaltung (Art. 1, 2 und 5 GG) ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine besonders gründliche Recherche und Auswertung der Rechtsprechung habe vornehmen müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Zum Streitwert und der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bei urheberrechtswidriger Verbreitung einer Musik-DVDveröffentlicht am 21. Februar 2014
LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 310 S 6/13
§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass für die Abmahnung der unerlaubten Verbreitung einer Musik-DVD über eBay eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 10.000 EUR an Anwaltskosten abgerechnet werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für ein anwaltliches Abschlusschreiben ist angemessenveröffentlicht am 19. Februar 2014
BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. VI ZR 63/10
§ 24a BGB, Vorb. 3 Abs. 4 S.1 VV RVGDer BGH hat entschieden, dass für ein anwaltliches Abschlussschreiben, in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung unterinstanzlicher Gerichte, eine mittlere 1,3-fache Geschäftsgebühr gefordert werden kann. Ein Abschlussschreiben erschöpfe sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolge insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens sei daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfielen. Zudem bedürfe es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Abmahnung einer Gebrauchs- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt nicht per se die Ansetzung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr / Zur Bemessung des Streitwertsveröffentlicht am 9. Januar 2014
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 171/12
§ 3 ZPO, § 14 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVGDer BGH hat entschieden, dass die Abmahnung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung per se nicht die Annahme rechtfertigt, es handele sich um eine umfangreiche oder schwierige anwaltliche Tätigkeit. Dies gelte insbesondere dann, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Auf die Kosten beschränkter Widerspruch gegen einstweilige Verfügung steht sofortigem Anerkenntnis in der Hauptsache nicht gleich und löst keine gesonderte 0,8-fache Verfahrensgebühr ausveröffentlicht am 17. September 2013
BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZB 68/12
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 93 ZPO; Nr. 3101 Nr. 1 VV RVGDer BGH hat entschieden, dass ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch nicht mit einem sofortigen Anerkenntnis in der Hauptsache vergleichbar ist und somit neben der 1,3-Verfahrensgebühr (berechnet nach dem Wert der Kosten) nicht zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG anfällt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: 1,5-fache Geschäftsgebühr auch bei durchschnittlichen Angelegenheiten weiterhin innerhalb der Toleranzgrenzeveröffentlicht am 21. Juni 2012
BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. VI ZR 273/11
§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG, VV Nr. 2300 RVGDer BGH hat entschieden, dass bei der Bestimmung der Höhe einer Geschäftsgebühr auch der Ansatz in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr bei durchschnittlichen Angelegenheiten zulässig ist. Dies liege noch innerhalb der Toleranzgrenze, die von jedem Rechtsanwalt bei der Berechnung seiner Gebühren zu beachten sei. Es sei gerade nicht Aufgabe der Gerichte, jede geringfügige, vom Mittelwert der 1,3-fachen Gebühr abweichende Berechnung umfangreich zu überprüfen. Die 1,5-fache Geschäftsgebühr sei dann auch vom erstattungspflichtigen Gegner in voller Höhe zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Stuttgart: Host-Provider haftet für Rechtsverstöße auf geparkter Domain ab Kenntnis / Rechteinhaber unterliegt keiner Beweispflicht und muss nicht „Rights Protection Programm“ nutzenveröffentlicht am 25. April 2012
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 U 91/11
Art. 6 GMV, Art. 9 GMV; § 4 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 15 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Host-Provider, der eine Domain für einen Kunden parkt, jedenfalls dann im Rahmen einer Markenrechtsverletzung als Störer haftet, wenn er konkret auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird und gleichwohl dem Rechtsverstoß nicht abhilft. Der Senat wies darauf hin, dass der Hinweis derart konkret sein müsse, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne. Andererseits entschied das OLG Stuttgart ebenfalls, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen und sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin es versäumt habe, sich für die Anzeige des Rechtsverstoßes des von der Beklagten hierfür vorgehaltenen sog. „Rights Protection Programms“ zu bedienen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)