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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2007, Az. 3 U 254/06
    Nr. 2300 VV RVG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Überschreitung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr nicht erfordert, dass ein „besonderer“ Umfang oder eine „besondere“ Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache nicht erforderlich ist, um die 1,3-fache Geschäftsgebühr zu übersteigen. Zugleich hat das Oberlandesgericht aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesetz (RVG) kein Rechtssatz ergebe, wonach eine Sache stets dann als schwierig anzusehen wäre, wenn es sich um eine Wettbewerbssache bzw. eine Sache aus einem Rechtsgebiet handelt, für welches eine Fachanwaltschaft bestehe. Dass Gesetz gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Fälle, in denen der Anspruch unter Zeitdruck in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werde oder in denen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt oder in denen mehrere Unterlassungsanträge gestellt würden – unabhängig von der damit verbundenen konkret erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit – regelmäßig als schwierig oder umfangreich im Sinne von Nr. 2300 VV RVG anzusehen wären. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07
    § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Anlage 1 Nr. 3100 VV RVG


    Der BGH hat entschieden, dass für die Hinterlegung einer Schutzschrift auch dann eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gefordert oder festgesetzt werden kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen wird. Gefordert wurde die Festsetzung einer 0,8-fachen Gebühr. Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr der Nr. 3100 RVG VV im Streitfall nicht vorgelegen hätten. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthalte bereits Sachvortrag i.S. der Nr. 3101 RVG VV. Davon sei auszugehen, wenn die Schutzschrift Tatsachen- oder Rechtsausführungen zur Sache und nicht nur Verfahrensanträge enthalte. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 3100 RVG VV scheide in diesem Fall aus.
    Der BGH hat damit zugleich über die in der Kostenbeschwerde BGH I ZB 16/08 noch anhängige Frage entschieden, ob die Kosten im vorgegebenen Falle einer Schutzschrift nach Nr. 3100 oder nach Nr. 3101 RVG VV abzurechnen sind.
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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
    §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; 13 RVG; Nr. 3100 VV RVG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung einer Schutzschrift als vorsorgliche Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung von der Gegenseite zu erstatten sind, wenn in der Schutzschrift ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde und die Schutzschrift „zur Akte genommen“ und damit Bestandteil des Verfahrens wurde. Für die Erstellung einer Schutzschrift entstehen dem Rechtsanwalt in der Regel Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. Unter anderem das LG Hamburg sieht dies genauso (LG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2008, Az. 407 O 219/07). Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht über die Frage, in welcher Höhe die Verfahrensgebühr anzusetzen ist, wenn der Antragssteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzieht.

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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

    Der BGH hat mit diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Geschäftsgebühr, die mit einer Abmahnung oder deren Zurückweisung entsteht, im Verfahren der einstweiligen Verfügung angerechnet werden kann und nicht notwendigerweise erst in dem Verfahren der Hauptsache. Die Geschäftsgebühr beziehe sich hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn werde nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags beziehe. Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens sei demnach der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Anspruch auf Unterlassung. Dagegen komme es für die Anwendung der Regelung zur Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten beträfen.

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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Mannheim, Urteil vom 27.08.2008, Az. 14 C 138/08
    § 667 BGB, Nr. 2400 VV RVG

    Das AG Mannheim hat einer Rechtsanwaltskanzlei statt der für die außergerichtliche Tätigkeit nach dem RVG üblichen Mittelgebühr von 1,3 gleich die Höchstgebühr, also eine 2,5-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) zugebilligt. In diesem –  einmal nicht aus dem Onlinehandelsrecht, sondern  Personenschadensrecht – stammenden Fall waren die Voraussetzungen für diesen Richterspruch allerdings sehr hoch. Im Einzelnen begründete die Richterin ihre Entscheidung wie folgt:

    – extremer Lebenseinschnitt durch stärksten Personenschaden
    – Heilungskomplikationen mit Dauerschaden
    – weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Arbeitsstunden
    – überlange Bearbeitungsdauer von zwölf Monaten mit Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens
    – nicht regulierender Haftpflichtversicherer
    – streitiger Haftungsgrund
    – Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen

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