Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: Wenn der Hersteller den Onlinehändler wegen fehlender Bevorratung im Internet an den Pranger stelltveröffentlicht am 30. Dezember 2009
OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2009, Az. 4 U 124/09
§§ 3; 4 Nr. 7, 4 Nr. 8 UWG 2004Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Matratzenhersteller, welcher öffentlich vor einem Onlinehändler warnt, welcher sich (angeblich) nicht ausreichend mit seinen Matratzen bevorratet, geschäftsschädigend handelt. Ein derartiger Bericht sei auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Herstellers, seine Kunden vor Ärger wegen zweifelhafter Liefermöglichkeiten der Klägerin zu bewahren und diese nicht wegen solcher Probleme zu verlieren, nicht gerechtfertigt. Zumindest habe sich der Warnhinweis in einem Grenzbereich bewegt, der von den Gerichten auch für sie vorhersehbar als unzulässige Wettbewerbshandlung angesehen habe werden können. Das sei besonders deutlich nach der Abänderung des Warnhinweises und des in Bezug genommenen Schreibens in Folge der Abmahnung, die an der Wettbewerbswidrigkeit nichts änderte, ersichtlich. Streitgegenständlich war folgendes Verhalten: (mehr …)