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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. August 2010

    LG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2010, Az. 17 O 341/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine E-Mail, die lediglich über einen hinsichtlich der angeschlossenen Empfänger geschlossenen E-Mail-Verteiler versandt wurde, nicht der unbeschänkten Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden darf, wenn der Versender hierin nicht zuvor eingewilligt hat. Dies gelte erst recht, wenn der Inhalt der E-Mail verfälscht wiedergegeben werde. Der Streitwert wurde auf 6.000 EUR festgesetzt. Zitat der wesentlichen Entscheidungsgründe:
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