IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 57/09
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbeaussage für einen Brotaufstrich „Schmeckt wie frische Frucht auf Brot“ keine Irreführung enthält. Das Gericht konnte sich der Auffassung der Klägerin, dass der Verbraucher bei dieser Aussage annehme, dass frische Früchte zur Verarbeitung gekommen seien und dass der Geschmack des Brotaufstriches dem Geschmack frischer Früchte gleichkomme, nicht anschließen. Die Klägerin sah darin eine Irreführung des Verbrauchers, da unstreitig tiefgekühlte Früchte zur Verarbeitung gekommen seien und dies geschmacklich hinter frischen Früchten zurückbleibe. Das Gericht führte aus, dass die beanstandete Werbung keine Angaben über das Verfahren zur Herstellung der Ware beinhalte. Eine Irreführung läge jedoch nur dann vor, wenn der Verkehr die angegriffenen Werbeaussagen dahin verstehen würde, dass die Herstellung des Brotaufstriches auf der Verwendung frischer Früchte beruhe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Werbung nehmen lediglich auf den Geschmack des Produkts Bezug. Der Verbraucher habe daher keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass der bislang unerreichte Frische-Geschmack auf der Verwendung frischer Früchte beruhe. Auch liege keine Irreführung in der Behauptung, der Geschmack des angebotenen Brotaufstriches sei genauso gut wie der von frischen Früchten. Hierbei handele es sich um eine subjektiv gefällte Aussage und nicht um eine Angabe im Sinne des § 5 UWG, dass eine geschmackliche Identität zu frischen Früchten bestehe. Der Geschmack eines Produkts werde von jeder Person anders beurteilt, so dass der Verbraucher die werbliche Übertreibung erkennen und dementsprechend bewerten werde.

I