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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.03.2011, Az. 6 W 17/11
    §§ Art. 6; 85 GGV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Eigenart eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks- musters (hier: ein sog. Paintball-Shirt) im Eilverfahren u.a. dadurch glaubhaft gemacht werden kann, dass der Antragsteller den bestehenden Formenbestand nach seiner Kenntnis darlegt und in Bezug auf diesen Formenstand die Differenzierungsmerkmale des eigenen Geschmacksmusters darlegt. Doch auch wenn der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, kann eine einstweilige Verfügung in einem derartigen Fall grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn der Antragsgegner – im Rahmen einer Abmahnung – Gelegenheit hatte, die Darlegung des Antragstellers zu kommentieren. Weiterhin hat der Senat entschieden, dass der Gestalter des Geschmacksmusters (hier: Antragsgegner) ein Mitbenutzungsrecht nicht aber Verfügungsrecht über die Nutzungsrechte für das Geschmacksmuster hat, solange er nicht als Arbeitnehmer dem Hersteller (hier: Antragsteller) zuzuordnen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 56/09
    § 40 Nr. 3 GeschmMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines fremden Geschmacksmusters nicht unter Hinweis auf das Zitatrecht verwendet werden kann, wenn das Geschmacksmuster tatsächlich ausschließlich zur Werbung verwendet wird. In Rede stand das Foto eines ICE-3 in einem Katalog eines Forschungsinstituts, welches für den ICE-1 eine sog. Radsatzprüfanlage entwickelt hatte. Zitat aus der Pressemitteilung 57/2011 des BGH: „Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 9 O 1618/08
    Art. 19 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Nr. 1a GGV

    Das LG Braunschweig hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters eines Schuhs stattgegeben, der ca. 3 1/2 Monate gestellt wurde, nachdem die Antragstellerin den Schuh auf einer Messe gesehen hatte. Das Gericht bejahte jedoch die Dringlichkeit des Antrags, weil es der Antragstellerin erst ca. 2 Wochen vor Antragstellung gelungen sei, den streitgegenständlichen Schuh genauer zu untersuchen. Auf der Messe habe nicht die Möglichkeit bestanden, die Verletzungsfrage zu prüfen und zu dokumentieren, dies sei erst mit Lieferung des Schuhs knapp 3 Monate später der Fall gewesen. Dringlichkeitsschädlich könne aber nur der Zeitraum sein, in dem es die Klägerin unterlassen habe, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Eine frühere Lieferung des Schuhs habe nicht erreicht werden können.

  • veröffentlicht am 5. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
    Art. 6
    Abs. 1 lit. b GGV

    Der BGH hat entschieden, dass für die Ermittlung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (zur Abgrenzung gegenüber anderen Designmustern) maßgeblich ist, ob sich die Muster in einem  Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern hinreichend unterscheiden. Die Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe der Muster seien dagegen nicht Voraussetzungen für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2009, Az. 6 U 10/07
    § 823 I BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine verschuldete, unberechtigte Schutzrechtsabmahnung Schadensersatzpflichten nach sich ziehen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte die Klägerin wegen der Verletzung von Geschmacksmustern abgemahnt. Diese Abmahnung war unberechtigt, da der Beklagte sich auf mangels Neuheit nichtige Geschmacksmuster berufen hatte. Darüber hinaus hatte der Beklagte die angebliche Verletzung seiner Rechte an eBay gemeldet, woraufhin der Account der Klägerin geschlossen worden war. Dies hatte Umsatzeinbußen der Klägerin zur Folge. Das OLG nahm auch ein Verschulden des Beklagten an, da dieser nicht gründlich geprüft habe, ob die von ihm beanspruchten Geschmacksmusterrechte bestehen und er Inhaber derselben sei. Das Gericht bejahte daraufhin einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Anspruch beziehe sich allerdings nur auf den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin für ein Unterlassungsverfahren gegen den Beklagten. Den entgangenen Gewinn habe der Beklagte nicht zu erstatten, da die Klägerin keine konkreten Angaben zu ihrem Gewinn vor der Schließung des eBay-Accounts getätigt habe.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2008, Az. 6 U 182/07
    Art. 10 Abs.1 GGV, § 4 Nr. 9a UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach seinem Gesamteindruck richtet. Dagegen lasse sich dem Wortlaut der Gemeinschaftsgeschmacksmuster- verordnung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass auch für Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters isolierter Schutz beansprucht werden könne. Hierfür bestehe auch kein zwingendes Bedürfnis mehr, nachdem durch Art. 3 lit a.) GGV klargestellt sei, dass Teile eines Erzeugnisses bereits als solche Gegenstand eines eingetragenen Geschmacksmusters sein könnten. Unter diesen Umständen könne und müsse im Interesse der Rechtssicherheit vom Anmelder verlangt werden, bereits bei der Anmeldung unzweifelhaft klarzustellen, wofür Musterschutz beansprucht werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2009, Az. 2a O 150/08
    Art. 9 Abs. 1 b, 22 GMVO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Marken- oder Geschmacksmusterverletzung durch den Vertrieb von gefälschten Produkten der Rechtsinhaber die Beweislast für das Vorliegen einer Fälschung trägt. Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsinhaberin einer Gemeinschaftsmarke für Kleidungsstücke einen Testkauf bei der Beklagten tätigen lassen und sprach eine Abmahnung wegen des Vertriebs gefälschter Produkte aus. Während des Verfahrens sollte das Vorliegen einer Fälschung durch die Vernehmung des Testkäufers erwiesen werden. Dieser konnte sich jedoch nicht mehr an das von ihm erworbene T-Shirt erinnern, insbesondere wusste er nicht, ob eine (falsche) Bezeichnung eingestickt gewesen sei. Auch musste er einräumen, dass es sich durchaus um ein Bekleidungsstück aus den Beständen der Klägerin handeln könne. Aus diesem Grund konnte das Gericht keinen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung und Kostenerstattung erkennen.

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  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Der deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 zwei neue Gesetze entworfen, mit dem die internationale Registrierung von Geschmacksmustern, welche das Design eines Produktes schützen, vereinfacht werden (Pressemitteilung). Mit den Ge­set­zen wer­den auch die Vor­aus­set­zun­gen für die Ra­ti­fi­ka­ti­on der Gen­fer Akte geschaf­fen. Die Gen­fer Akte mo­der­ni­siert das Haa­ger Ab­kom­men über die in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gung ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le. Das Haa­ger Ab­kom­men wiederum schafft die Mög­lich­keit, über eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der WIPO Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten zu erlangen. Deutsch­land hat be­reits das Haa­ger Ab­kom­men von 1925 und die – das Haa­ger Ab­kom­men re­vi­die­ren­den und neben die­sem gel­ten­den – Lon­do­ner und Haa­ger Fas­sun­gen von 1934 und 1960 (Lon­do­ner und Haa­ger Akte) – ra­ti­fi­ziert. Die Gen­fer Akte ent­hält eine wei­te­re Re­vi­si­on. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    BGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 126/06
    Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110 a Abs. 5 Satz 2 EG-Verordnung Nr. 6/2002, § 4 Nr. 9 lit. a UWG

    Der BGH hatte in diesem Fall zu urteilen, ob durch die Eintragung eines Geschmacksmusters in China und anschließendem Vertrieb in der Europäischen Gemeinschaft Schutzrechte durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen können. Für den vorliegenden Fall wurde dies verneint. Die Anspruchstellerin hatte eine elektrische Gebäckpresse in China als Geschmacksmuster und auch als Patent angemeldet; beide Schutzrechte wurden im Jahre 2002 veröffentlicht. Die Gegnerin bot ab 2003 ähnliche Gebäckpressen in Deutschland an. Dagegen ging die Anspruchstellerin aus Rechten aus nicht eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor. Der BGH vertrat jedoch die Auffassung, dass ein solches nicht entstanden sei, obwohl die chinesischen Gebäckpressen auch über Großbritannien in der EU vertrieben wurden. Die Voraussetzungen zur Entstehung eines solchen Geschmacksmusters wurden verneint. Insbesondere könne ein Gemeinschaftsschutzrecht nicht durch Veröffentlichung an einem beliebigen Ort außerhalb der Gemeinschaft (z.B. China) begründet werden. Bei der späteren Veröffentlichung in Großbritannien sei das Gerät wiederum keine Neuheit mehr gewesen, da die Veröffentlichung des Geschmacksmusters in China den inländischen Fachkreisen hätte bekannt sein können. Der BGH konnte jedoch einen Anspruch nach ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen Nachahmung nicht ausschließen und hat die Angelegenheit insoweit zurückverwiesen.

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    BGH, Urteil vom 02.11.2000, Az. I ZR 246/98
    § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG

    Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung ausgeführt, unter welchen Umständen der Verletzer – etwa eines fremden Geschmacksmusters – Schadensersatz für die nachgeahmten Produkte zu leisten hat. Die Entscheidung ist freilich auch auf andere Fälle, etwa aus dem Markenrecht, übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gemeinkosten (z.B. Personalkosten) nur dann abgezogen werden dürfen, wenn sie der Produktion der schutzrechtsverletzenden Gegenstände ausschließlich und direkt zugerechnet werden können. Konkret bedeutet dies, dass Personalkosten, die dadurch entstanden sind, dass das Verletzerprodukt und weitere Produkte versandfertig gemacht wurden, den Gewinn nicht reduzieren. Wird allerdings allein für die Herstellung des Verletzerprodukts eine Firma gegründet und hierfür allein Personal angestellt, sind Abzüge möglich. Zugleich wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass von der Gewinnhöhe keine weiteren Abzüge zulässig seien: Besondere eigene Vertriebsleistungen führen daher nicht zu Abzügen.
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