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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammIn letzter Zeit erhalten wir vermehrt Hinweise, nach denen die Firma Apple Nachahmungen seines sehr erfolgreichen Handys iPhone durch eine deutsche Kanzlei abmahnen lässt. Insbesondere das „i9″ von CECT, ein aus China stammendes Gerät zu einem vergleichsweise günstigen Preis von etwa 60,00 – 70,00 EUR, ist in den Blickpunkt der Amerikaner geraten. Es trägt kein Apple-Logo und ist wohl auch nicht mit der Apple-Software versehen, nimmt jedoch optische Anleihen bei dem iPhone. Ein besonderes Geschmäckle hat der Streitwert, den die Kollegen ansetzen. Bei einer (1) Mio. EUR wird einem schon warm ums Herz. Da beträgt die dem Vernehmen nach geforderte 1,8-fache Geschäftsgebühr schon mal 8.112,80 EUR. 1,8-fache Geschäftsgebühr? Betroffene Händler sollten sich einen spezialisierten Rechtsanwalt suchen, idealerweise einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, zumal eine einfach mal abgegebene Unterlassungserklärung maligne Folgen haben kann. Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Link: Kontakt).

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