Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- KG Berlin: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei Schutzrechtsverletzungen von Angestellten nicht automatisch neben der GmbHveröffentlicht am 26. November 2013
KG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Az. 24 U 58/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 13 UrhG, § 16 UrhG, § 19?a UrhG, § 72 Abs.1, Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhGDas KG Berlin hat entschieden, dass es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder einer sonstigen Gesellschaft für die im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft begangenen und dieser zuzurechnenden Schutzrechtsverletzungen stets auch ohne Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit als Täter auf Schadensersatz haftet. Ein solcher Rechtssatz sei in der Rechtsprechung des BGH gerade nicht anerkannt. Zitat: