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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 4. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammMit Verkündung im Bundesgesetzblatt (Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.) tritt am heute das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft (JavaScript-Link: Gesetz). In der Folge verändern sich auch die gesetzlichen Bedingungen für Online-Anbieter von Dienstleistungen: Durch Artikel 4 des Gesetzes wird Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV modifiziert. Demgemäß darf es in der Widerrufsbelehrung nicht mehr heißen: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Vielmehr lautet die korrekte Formulierung nunmehr: (mehr …)

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