IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoV

    Das LG München hat entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen „Informationsseite“ der Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoV unterliegt. Zitat: „Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner unrichtig vorgetragen, als er die Behauptung aufgestellt hat, er biete keinen Fernabsatz an, sondern habe die Preise in seinem Informationssystem nur vermerkt, um Kunden, die bei ihm Werkstattleistungen in Auftrag geben wollten, vorab über die zu erwartenden Teile-Kosten zu informieren. Diese Behauptung, die, wäre sie richtig, tatsächlich prozessentscheidend gewesen wäre, wird bereits durch verschiedene Eintragungen in den vom Antragsteller vorgelegten Auszügen des Internetauftritts des Antragsgegners, deren Richtigkeit nicht bestritten worden war, widerlegt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Der Deutsche Richterbund hat unlängst eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auf Grund zunehmenden Rechtsmissbrauchs (einschränkend) gesetzlich geregelt werden muss, worauf der Kollege Thomas Stadler in seinem Blog hinweist. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO sei eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung. Für sich gesehen sei „es auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht. Ihm wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu ‚testen‘. Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage kann durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermöglicht. Allein der Umstand, dass von § 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 06.02.2008, Az. 13 O 171/07
    §§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG

    Das LG Bochum hat mehrere Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig erklärt. Die Ankündigung einer Verkaufsaktion als „Notfallmaßnahme“ verstieße als Irreführung gegen das UWG, ebenso die Anspreisung einer „gesetzlichen Garantie“, da entgegen den Erwartungen des Verbrauchers keine durchsetzbare gesetzliche Garantie gegeben würde, sondern lediglich eine allgemeine Zusage von Spitzenimporten. Ebenfalls als Irreführung wertete das Gericht die Werbung mit Preisreduzierungen bis zu 75 %, da der vorgebliche volle Preis vor der Werbeaktion nicht über einen gewissen Zeitraum verlangt wurde. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Werbung mit zeitlich begrenzten Gutscheinen deutlich werden müsse, wann der Gültigkeitszeitraum ablaufe. Sonderöffnungszeiten, z.B. am Sonntag, müssen darüber hinaus dahingehend beschrieben werden, ob lediglich die Warenausstellung oder auch Beratung/Verkauf angeboten werden. Schließlich stellt das Gericht klar, dass die Werbung mit einer Spitzenposition („# 1 für echte Perser“) dann unlauter ist, wenn diese Spitzenposition nicht tatsächlich vorliegt.
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  • veröffentlicht am 1. August 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB

    Das OLG Hamm ist der Rechtsansicht, dass ein eBay-Händler sein Angebot nicht ohne weiteres auf gewerbliche Kunden beschränken darf, um ein Widerrufsrecht auszuschließen. Ein Onlinehändler hatte genau diese Einschränkung in seine Artikelbeschreibung aufgenommen und sodann auf die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung verzichtet. Hierin sah das OLG einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB. Aus der Klausel „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen“ könne nicht in der nötigen Weise hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft wird, mit der Folge, dass die nötigen Widerrufsbelehrungen entfallen könnten. Ein Verkauf an Verbraucher werde nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, weil die Klausel überaus versteckt eingestellt sei, so dass sie leicht übersehen werden könne. Dies erfülle einen Umgehungstatbestand, wie er beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werde solle.
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