Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: Werbeverbot für Garantien bei eBay ohne Garantiebedingungenveröffentlicht am 10. Februar 2012
OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 116/11
§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass der simple Hinweis „Garantie“ im Internetversandhandel nicht ausreichend ist, sondern die gesetzlich vorgeschriebenen Erläuterungen zu tätigen sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Angebot auf einer Internet-Handelsplattform um ein verbindliches Angebot – und nicht um bloße Werbung – handele, welches der Verbraucher nur noch annehmen müsse, um einen Kaufvertrag abzuschließen. In diesem Fall müsse der Verkäufer über den Inhalt der Garantie informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinweisen. Aus dem einfachen Hinweis „Garantie“ ginge hingegen nicht einmal hervor, ob es sich um eine eigene Garantie des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln solle. Zum Volltext der Entscheidung: