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- OLG Dresden: Die per AGB-Klausel erfolgende Vorausabtretung von gesetzlichen urheberrechtlichen Ansprüchen auf Ausschüttung, die gegenüber einer Verwertungsgesellschaft bestehen, ist unwirksamveröffentlicht am 15. März 2013
OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12
§ 20b Abs.2 UrhG, § 27 Abs.2 UrhG, § 54 Abs.1 UrhG, § 94 Abs.4 UrhG, § 134 BGB, § 307 Abs.1 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass die von Sendeanstalten (hier: MDR) klauselmäßig vorgesehene Vorausabtretung von gesetzlichen urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen (hier: § 20b Abs. 2 UrhG, § 27 Abs. 2 UrhG, § 54 Abs.1 UrhG), die durch eine Verwertungsgesellschaft (hier: die Verwertungsgesellschaft Film und Fernsehen – VFF) vereinnahmt werden, unwirksam ist. Die §§ 20 b Abs. 2 Satz 3, 63 a Satz 2 UrhG ließen eine Vorausabtretung der Vergütungsansprüche aus §§ 20 b Abs. 2, 54 Abs. 1 UrhG nicht zu, es sei denn, sie erfolge an eine Verwertungsgesellschaft. Diese gesetzlichen Vorausabtretungsverbote erfassten zwar nicht unmittelbar eine Vorausabtretung der Ausschüttungsansprüche gegenüber der Verwertungsgesellschaft. In einer solchen Vorausabtretung liege aber eine Umgehung dieser gesetzlichen Verbote, zumal eine Abtretung des Ausschüttungsanspruchs von einer Zustimmung der Verwertungsgesellschaft abhänge. Eine solche Umgehung stellt auch die Vereinbarung dar, den Erlös an den Auftraggeber weiterzuleiten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)