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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. November 2011

    BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 53/10
    § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass Spielgeräte, auch wenn diese kreativ gestaltet sind, noch nicht automatisch einen Schutz des Urhebergesetzes als Werk der angewandten Kunst genießen. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass das Gerät, welches an sich zunächst nur einen Gebrauchsgegenstand darstelle, über seine von der Funktion vorgegebene Form (hier: Seilzirkus für einen Spielplatz) hinaus eine künstlerische Gestaltung enthalte. Merkmale, die allein aus technischen Notwendigkeiten resultieren, könnten keinen Urheberrechtsschutz begründen, ebenso wenig wie die bloße Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums. Im vorliegenden Fall sei eine Schutzfähigkeit zu verneinen; es müsse jedoch in solchen Fällen immer am Einzelfall konkret geprüft werden, inwieweit eine die technischen Vorgaben übersteigende künstlerische Leistung vorliege.

  • veröffentlicht am 5. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
    §§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils genutzt, um zu der notwendigen Formatierung der Widerrufsbelehrung zu erklären. Zitat: „Vor allem aber genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten in ihrer äußeren Gestaltung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der für den Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Zwar darf die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen (§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung – auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung – „deutlich gestaltet“ sein muss (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung – anders als die Musterbelehrung – nicht annähernd. … Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt. Es fehlen nicht nur die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischenüberschriften, sondern auch jegliche Absätze. So wird insbesondere nicht deutlich, dass sich unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ auch Ausführungen zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften verbergen und an welcher Textstelle die betreffenden Ausführungen beginnen und enden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt in einer der Musterbelehrung entsprechenden Weise deutlich gestaltet wäre; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die für den Verbraucher nachteiligen Widerrufsfolgen.“

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 251/08
    §§ 8, 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, 4 Nr. 3 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Werbebeitrag in einer Zeitschrift auch bei Ähnlichkeit zu einem redaktionellen Text zulässig sein kann, wenn er auch ohne die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend eindeutig als Werbebeitrag zu erkennen ist. Im Allgemeinen seien besonders hohe Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbetexten zu stellen (vgl. auch OLG Düsseldorf), jedoch sei der Werbecharakter im vorliegenden Fall hinsichtlich einer der streitgegenständlichen Anzeigen so deutlich gewesen, dass eine Verschleierung nicht in Betracht komme. Die entscheidenden Kriterien waren: das Produkt „G®“ wurde insgesamt fünfmal genannt, beginnend schon mit dem ersten Absatz; im zweiten Absatz wurde ausgeführt, jede Gold-Kapsel „G®“ enthalte die Formel „für ein aktives und vitales Leben […]“, was eine plumpe Anpreisung sei, die in dieser Deutlichkeit nicht mehr zu einem redaktionellen Beitrag passe. Entscheidend sei jedoch gewesen, dass bei dieser Anzeige ein Bezug zwischen dem Text und der grün unterlegten Produktpräsentation im unteren Teil hergestellt werde, welche eindeutig als Werbung zu identifizieren gewesen sei. Zum Trennungsgebot für Werbung und redaktionelle Texte vgl. auch LG Itzehoe. Zum Volltext der Entscheidung des OLG Düsseldorf:

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  • veröffentlicht am 19. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. I ZR 145/08
    § 4 Nr. 9, § 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 MPG; § 3 Satz 2 Nr. 1, § 6 Nr. 2 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass zwar eine wettbewerbsrechtlich relevante Ausnutzung der Wertschätzung eines Originalprodukts in der Regel nicht vorliegt, wenn das Produkt nach Ablauf des Sonderrechtsschutzes nachgeahmt wird, jedoch eine unangemessene Beeinträchtigung des Rufs des Originalprodukts gegeben sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Nachahmung nahezu identisch sei, die Wertschätzung des Originals auf der äußeren Gestaltung beruhe und die Nachahmung qualitativ minderwertig sei. Im vorliegenden Fall ging es um eine Hüftgelenk-Endoprothese, deren Patentrechtsschutz ausgelaufen war.  Das Produkt der Klägerin verfügte nach Erkenntnis des Gerichts in der Kombination seiner Merkmale über eine wettbewerbliche Eigenart, da dessen konkrete Ausgestaltung geeignet sei, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Nachahmung mache sich deshalb den Ruf des Originals unrechtmäßig zu Nutze. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 20.03.2009, Az. 6 U 183/08
    § 2 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Computergrafiken in vielen Fällen kein Urheberrechtsschutz zukommt, weil die notwendige Gestaltungshöhe, die ein eigenständiges Werk auszeichnet, nicht erreicht wird. Auf die Art und Weise der Erstellung komme es dabei nicht an, nur auf das sinnlich wahrnehmbare Ergebnis. Die Grafiken stellten 3-D-Messestand-Entwürfe dar. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Gerichts weder um eine der im Gesetz beispielhaft aufgezählten Werkarten noch um eine persönliche geistige Schöpfung mit Werkqualität. Die Grafiken stellten lediglich eine handwerkliche oder routinemäßige Leistung bzw. Fleißarbeit dar, wenn diese auch noch so solide und fachmännisch erbracht sein möge. Die Gestaltungen wiesen keine über ihren praktischen Zweck hinausgehende starke ästhetische Wirkung auf, durch die sie über ein gefälliges und überzeugendes kunstgewerbliches Design hinaus bereits künstlerische Individualität erkennen ließen.

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  • veröffentlicht am 7. September 2009

    BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az. I ZB 92/08
    Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, deren Wortteil eine lediglich beschreibende Bedeutung enthält, in ihrer grafischen Ausgestaltung tatsächlich benutzt werden muss, um eine mehr als durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu erlangen. Werde für eine Marke zur Kennzeichnung medizinischer Produkte nur der Wortbestandteil „medi“ ohne charakterische grafische Gestaltung im Internetauftritt verwendet, sei eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht anzunehmen. Finde die Marke in ihrer grafischen Ausgestaltung lediglich Verwendung auf Unterseiten des Internetauftritts bei den Kontaktdaten der verschiedenen Niederlassungen, so ließen sich daraus keine Schlüsse auf Zeitraum und Umfang der Benutzung sowie der dazugehörigen Waren ziehen. Einem diesbezüglichen Vorbringen der Markeninhaberin sei deshalb zu Recht vom Bundespatentgericht keine vertiefte Auseinandersetzung widerfahren.

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  • veröffentlicht am 25. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999, Az. 20 U 85/98
    § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 1, 3 UWG, § 12 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat in dieser (eher betagten) Entscheidung deutlich gemacht, dass die Gestaltung einer Website keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.
    Die Darstellung einzelner Webseiten auf dem Bildschirm eines Computers stelle in Verbindung mit dem zur Formatierung und Übertragung verwendeten HTML-Code keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Einzelne von der Klägerin gestaltete Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genössen im Streitfall keinen Schutz als Datenbankwerke. Ausführungen der Klägerin, sie habe eine komplexe Programmierung vorgenommen, eine serverinterne Suchmaschine oder seiteninterne Navigationsleisten integriert oder sie unterhalte eine durch mehrere Ebenen reichende Baum- und Verweisungsstruktur ,seien nicht ohne weiteres geeignet, eine Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG zu begründen.

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