Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Bestimmte Schreibweisen von Wortmarken können nicht zu einer Unterscheidungskraft führenveröffentlicht am 3. Juni 2015
BPatG, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 27 W (pat) 73/14
§ 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „AppOtheke“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Der Verkehr würde darin lediglich eine leichte Abwandlung des Begriffs „Apotheke“ erkennen und darin eine rein beschreibende Angabe sehen. Insbesondere der Großbuchstabe in der Wortmitte (sog. Binnenmajuskel) führe nicht zu einer Unterscheidungskraft, zumal bei Anmeldung einer Wortmarke jegliche Schreibweise geschützt sei. Komme es auf eine bestimmte Schreibweise an, könne diese nur als graphische Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke Berücksichtigung finden. Die Verdoppelung des „p“ sei eher unauffällig oder würde vom Verkehr als Fehler angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung: