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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2014, Az. 3 W 27/14
    Art. 1 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 8 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe „Low Carb“ (= wenig Kohlehydrate) auf einer Müsliverpackung gegen die Health-Claim-Verordnung verstößt und daher unzulässig ist. Die Verordnung sehe eine Angabe zu einem geringen Kohlehydrat-Anteil nicht vor. Die Angabe falle auch nicht unter die Regelung für reduzierte Nährstoffanteile, da nicht ein gegenüber vergleichbaren Produkten geringerer Kohlehydratgehalt versprochen werde, sondern nur allgemein ein geringer Anteil. Auch als markenmäßige Verwendung sei der Begriff „LowCarb“ nicht ohne weitere Erläuterungen zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2014

    LG Köln, Urteil vom 01.10.2013, Az. 33 O 88/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; § 3 HWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Werbung für eine Sauerstoff-Technologie, bei der es zu einem Energetisierungseffekt auf die von dem Anwender einzuatmende Luft kommen soll, als u.a. „Basistherapie gegen Zivilisationskrankheiten“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Werbung, welche umfassende Wirkungsaussagen enthalte. Ein wissenschaftlicher Nachweis für diese Aussagen sei jedoch nicht erbracht worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 U 244/12
    § 5 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Werbung für E-Zigaretten, die als sog. „absolute Gesundheitswerbung“ eine gesundheitliche Unbedenklichkeit behauptet oder suggeriert, unzulässig ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, solange die Frage der von E-Zigaretten ausgehenden gesundheitlichen Risiken wissenschaftlich umstritten sei. Es sei jedoch zulässig, im Rahmen einer „relativen Gesundheitswerbung“ darauf hinzuweisen, dass E-Zigaretten deutlich weniger schädlich als herkömmliche Tabakzigaretten seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2014

    KG Berlin, Urteil vom 24.05.2013, Az. 5 U 34/12
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Formulierung „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ und anderen Aussagen, die sich z.B. auf die Auflösung von Blutgerinnseln beziehen, unzulässig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, deren Richtigkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Das Argument, dass ein Blutgerinnsel keine Krankheit sei, ließ das Gericht nicht gelten. Einen wissenschaftlichen Nachweis erst im Prozess erbringen zu wollen, sei zudem verspätet. Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung (zu den einzelnen Werbeaussagen unter A. I.):

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2014

    OLG Bamberg, Urteil vom 22.01.2014, Az. 3 U 191/13
    § 1 Abs. 4a DiätV, § 14b DiätV, § 21 DiätV; § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Bewerbung eines diätetischen Lebensmittels als zur Behandlung von Allergien (z.B. Heuschnupfen) geeignet nicht zulässig ist. Es handele sich um eine unerlaubte „krankheitsbezogene“ Werbung, die eine Linderung oder Beseitigung von Beschwerden in Aussicht stelle. Auch wenn es sich um ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke handele, sei der Hinweis, dass es bei bestimmten Erkrankungen helfe, unzulässig. Bei der Auswertung einer aufgezeichneten Fernsehsendung erst nach einem Zeitraum von 3 Wochen sah das Gericht kein Dringlichkeitsproblem. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2014

    LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2013, Az. 15 O 59/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 HCVO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit Aussagen wie „wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet“ oder können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ nicht zulässig ist. Es handele sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben, weil zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Einen wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungen gebe es jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO)

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Bewerbung eines Saftes für Kinder mit den Slogans „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zusammen mit der Abbildung eines Mädchens mit leuchtend roten Wangen wettbewerbswidrig ist. Die Werbung stelle eine Gesundheitswerbung für Kinder dar, an die gemäß der europäischen Health Claims-Verordnung besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2014

    OLG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2013, Az. 3 U 78/13
    Art. 10 EGV 1924/2006; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel (hier: Grüner Tee Extrakt) irreführend ist, wenn wissenschaftliche Nachweise nicht erbracht sind. Das Vorbringen einer fachlich umstrittenen Meinung sei nicht ausreichend, weil der Werbende durch die Verwendung die Verantwortung für die Aussage übernehme. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juni 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2013, Az. 4 U 149/12
    § 3 UWG, § 4 UWG, § 8 UWG; Art. 5, 6, 8, 10 VO (EG) 1924/2006 Health Claim VO (HCVO)

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform („Spiruletten“), welches Gerstengras enthält, mit u.a. den Inhalten „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“, „insbesondere im Frühjahr den nötigen Schwung für den Sommer“ oder „Gerstengras war bereits in biblischen Zeiten als Heilmittel bekannt“ wettbewerbswidrig sind. Es würden ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht nachweisbare Behauptungen zu angeblichen gesundheitsbezogenen Wirkungen aufgestellt, die den Verbraucher zum Erwerb des Produkts verleiten sollen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, Az. I-20 U 222/11
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

    Das OLG Düsseldorf stellt auch in dieser Entscheidung klar, dass für Lebensmittel (hier: „Schönheitsdrink“) nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, wenn die dargestellten Eigenschaften nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind. Dies gelte sowohl für eigene Angaben des Werbenden als auch für von ihm vorgestellte „Erfahrungsberichte“ von Kunden. Einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erbringen zu wollen, sei ebenfalls nicht zulässig. Dadurch könnten Werbende dazu verleitet werden, zunächst „auf gut Glück“ zu werben und abzuwarten, ob sie verklagt würden. Der Nachweis für eine gesundheitsbezogene Angabe müsse daher stets erbracht sein, bevor dafür bzw. damit geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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