Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Dortmund: Die Werbung für eine Lotion mit „straffender“ Wirkung ist irreführend, wenn ein wissenschaftlicher Nachweis nicht existiertveröffentlicht am 11. April 2013
LG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012, Az. 25 O 178/12
§ 2 Abs.1 UKlaG; § 5 Abs. 3 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für eine Lotion mit u.a. folgenden Slogans „Wohlgeformten Busen in 28 Tagen“, oder „Tests beweisen: N wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem es die Haut an Brust und Dekolletee strafft, glättet und stärkt“, irreführend ist, soweit ein wissenschaftlicher Nachweis nicht existiert. Die Verfügungsbeklagte konnte eine erforderliche Placebo-Studie für die behaupteten Wirkungen nicht vorlegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Koblenz: Die Werbung für Sandalen mit u.a. „Cellulite-Vorbeugung“ ist als irreführend zu unterlassenveröffentlicht am 24. Januar 2013
OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2013, Az. 9 U 922/12
§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung für so genannte Fitness-Sandalen mit auf die Gesundheit bezogenen Slogans wie „kann helfen Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen die Muskulatur zu kräftigen“ und „unterstützt eine gute Haltung“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Die beschriebenen Wirkungen seien in keiner Weise wissenschaftlich nachgewiesen und würden dem Verbraucher ein falsches Bild vermitteln. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Voraussetzungen für gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmittelnveröffentlicht am 7. August 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 U 174/10
§ 4 Nr. 11 UWG; EGV 1924/2006Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln getätigt werden dürfen und inwieweit diese mit der Health-Claims-Verordnung vereinbar sind. Vorliegend streitig waren verschiedene Pilzextrakte, welche unter anderem mit den Angaben „Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung„, „Der Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit„ oder „zur Unterstützung eines stabilen Immunsystems„ beworben wurde. Dabei handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, weil erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Für solche Angaben müsse die beschriebene Wirkung allerdings wissenschaftlich nachgewiesen sein. Dies konnte die Antragsgegnerin bei keinem ihrer Produkte belegen, so dass die getätigten Angaben zu unterlassen waren. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Thüringen: Werbung mit therapeutischer Wirkung unlauter, wenn diese Wirkung umstritten istveröffentlicht am 6. Oktober 2011
OLG Thüringen, Urteil vom 20.07.2011, Az. 2 U 211/11
§ 4 Nr. 11UWG, § 3 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1 HWG; § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPGDas OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass die Bewerbung einer Massagematte mit bestimmten therapeutischen Wirkungen (Ganzkörperdurchblutung, Ganzkörperregeneration u.a.) unzulässig ist, wenn diese Wirkungen nicht nachgewiesen sind. Eine wissenschaftliche Absicherung müsse vom Werbenden belegt werden, wenn diese umstritten sei. Werbeaussagen seien im Übrigen auch dann irreführend, wenn sie übertrieben seien, wobei das Ausmaß der Übertreibung unklar bliebe. Eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu den behaupteten Wirkungen konnte der Antragsgegner nicht vorlegen.
- LG Berlin: Bier macht gesund und schön? – Verbotene Werbungveröffentlicht am 4. August 2011
LG Berlin, Urteil vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 12 LFGB; Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCV)Das LG Berlin hat entschieden, dass alkoholische Getränke, insbesondere Bier, nicht mit gesundheitsförderlichen Wirkungen beworben werden dürfen. Auf Betreiben der Verbraucherzentrale wurde dem Deutschen Brauer-Bund untersagt, u.a. auf Vorbeugeeffekte von Bier gegen Herzerkrankungen, Osteoporose und Demenz hinzuweisen. Es handele sich bei den Angaben des Vereins auf dessen Internetseite um gesundheitsbezogene Angaben als Gegenstand einer kommerziellen Mitteilung, nämlich um allgemeine Werbeaussagen zu positiven Wirkungen von Bier. Dies verstoße gegen die HCV, die für alkoholische Getränke ein Totalverbot gesundheitsbezogener Angaben vorsehe.
- BGH: EuGH soll entscheiden, ob das „Wohlbefinden“ eine gesundheitsbezogene Angabe ist / Kräuterlikörveröffentlicht am 15. Februar 2011
BGH, Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZR 22/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Der BGH hat beschlossen, dass zu der Frage, ob das allgemeine Wohlbefinden eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle, der EuGH entscheiden soll. Streitgegenständlich ist die Werbung für einen Kräuterlikör mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, der mit dem Aufdruck „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“ warb. Fraglich ist, ob durch den Begriff „wohltuend“ suggeriert werde, dass der Genuss des Kräuterlikörs der Beklagten geeignet sei, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern. Die Differenzierung sei zu treffen zwischen dem gesundheitsbezogenen und dem allgemeinen Wohlbefinden. Der Begriff „bekömmlich“ sei hingegen unproblematisch, da lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass der Likör den Körper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeinträchtigen werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Zweibrücken: Bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben muss die Richtigkeit der Angaben vom Werbenden nachgewiesen werdenveröffentlicht am 28. Januar 2011
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2010, Az. 4 U 184/09
Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 a, Art. 5 Abs. 1 a, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGBDas OLG Zweibrücken hat ein einem Hinweisbeschluss dargelegt, dass bei einer Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben der Werbende darlegen muss, dass die getätigten Angaben richtig sind. Dafür müsse anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung habe. Dies weiche zwar von dem Grundsatz, dass im Wettbewerbsprozess grundsätzlich der Kläger die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage nachzuweisen habe, ab, begründe sich jedoch darin, dass überall dort, wo in der Werbung die Gesundheit ins Spiel gebracht werde, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamburg: Irreführende Werbung gegenüber Ärzten, wenn Mittel ohne wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkungsweise beworben werdenveröffentlicht am 19. November 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 158/09
§§ 4 Nr. 11 UWG; 3 S. 1 HWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn für ein Generikum gegenüber Ärzten mit Aussagen ohne wissenschaftlichen Nachweis geworben wird. Die Aussage „Original und Alternative: Die Salzform spielt keine Rolle!“ sei irreführend, da ein wissenschaftlicher Nachweis für die behauptete Irrelevanz des Salzes fehle. Die Aussage suggeriere den angesprochenen Ärzten, dass die Salzform bei der Gabe von Clopidogrelhaltigen Präparaten bedeutungslos sei. Zur Wirksamkeit der vorliegend betroffenen Salzformen Hydrogensulfat und Besilat bestünden mangels vergleichender klinischer Studien jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Werbung für Arzneimittel unterliege den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Gegenüber der substantiierten Behauptung des Antragstellers, der von ihm als irreführend angegriffenen gesundheitsbezogenen Werbung fehle die wissenschaftliche Grundlage bzw. die Aussage sei wissenschaftlich umstritten, obliege es dem Antragsgegner, die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussage zu beweisen. Dies sei ihm jedoch nicht hinreichend gelungen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Studien tragen die werbliche Behauptung nicht. - LG Hamburg: Zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben / Wie probiotisch ist „probiotisch“?veröffentlicht am 1. Oktober 2010
LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010, Az. 408 O 154/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 7 Satz 3 der VO Nr. 1924/2006Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Werbung mit gesundheits- bzw. nährwertbezogenen Angaben immer eine Mindestmenge angegeben werden muss, um den Wahrheitsgehalt der Angabe überprüfen zu können. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung erfolgen. Aus diesem Grund beurteilte es die Werbeaussage „Neu! Mit probiotischen Kulturen“ sowie „Der …Joghurt-Drink enthält die probiotischen Kulturen LA-5 und BB-12 ® , die bei regelmäßigem täglichen Verzehr die natürlichen Darmfunktionen und Abwehrkräfte stimulieren“ für einen Joghurt-Drink als irreführend und wettbewerbswidrig, weil die Menge der probiotischen Kulturen nicht angegeben wurde. Eine „nährwertbezogene Angabe“ sei jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe und Substanzen, die es enthält. Eine Ausnahme von der Regelung komme nicht in Betracht, da die Menge der Bakterienkulturen entgegen den Behauptungen des Beklagten messbar seien, jedenfalls in Form einer Mindestmenge, die am Tag des Mindesthaltbarkeitsdatums noch vorhanden sein muss.
- VG Trier: Die Werbung mit einem „bekömmlichen Wein“ ist unzulässigveröffentlicht am 7. Juli 2009
VG Trier, Urteil vom 23.04.2009, Az. 5 K 43/09
Art. 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006Das VG Trier hat entschieden, dass Weine nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden dürfen, weder auf dem Flaschenetikett noch in der Werbung. Nach Auffassung des Gerichts stelle die Bezeichnung „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Solche Angabe seien jedoch für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Eine Ausnahme wegen traditioneller Bedeutung des Begriffs komme nicht in Betracht, da eine solche in Bezug auf Wein mit der Bezeichnung „bekömmlich“ nicht existiere.