Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: „Testsieger“ darf sich nur nennen, wer alleine oben auf dem Treppchen stehtveröffentlicht am 1. August 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 142/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ [der Stiftung Warentest] nur erfolgen darf, wenn das beworbene Produkt tatsächlich alleiniger Sieger des in Bezug genommenen Warentests ist. Teile sich das Produkt den ersten Platz mit anderen, ebenso gut bewerteten Produkten, müsse darauf hingewiesen werden. Anderenfalls handele es sich um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Zum Volltext der Entscheidung: