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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Januar 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, Az. 3 U 22/12
    § 323 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass dem Käufer eines 17 Jahre alten Mercedes-Benz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten (hier: Rücktritt) verwehrt bleibt, wenn er vorhandene Mängel selbst beseitigt. Die bisherige Rechtsprechung sah dies nur für den Fall vor, dass der Verkäufer (!) die Mängel bereits beseitigt hatte. Zur Pressemitteilung 01/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. September 2012

    LG Hagen, Urteil vom 24.08.2012, Az. 2 O 61/12
    § 434 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 3 BGB, § 280 Abs. 1 S. 1, 2 BGB

    Das LG Hagen hat entschieden, dass ein (Pkw-) Handel und -Reparaturbetrieb einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel grundsätzlich nicht zu vertreten hat, wenn er selbst am Produktionsprozess nicht beteiligt war. Der Händler habe nämlich in der Regel keine Möglichkeit, die ihm zum Vertrieb gelieferte Ware umfassend auf Fehler zu überprüfen. Im vorliegenden Fall war unerheblich, dass der streitgegenständliche Zahnriemensatz vom Händler nicht ausgepackt und auf Fehler hin überprüft worden war, da der Fehler mit bloßem Auge nicht zu erkennen war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juni 2011

    Revolutionäre rechtliche Entwicklungen bahnen sich in in der taiwanesischen Hauptstadt Taipeh an. Nach einem Bericht der Taipeh Times sollen Apple und Google  von der lokalen Regierung aufgefordert worden sein, „Verbrauchern künftig sieben Tage lang kostenlos den Test von Apps aus ihren App Stores zu ermöglichen“ (Golem). Damit haften vorgenannte Store-Betreiber für mangelhafte Software, und zwar auch solche, die von Dritten in den App-Store eingestellt wurde, was bislang kategorisch ausgeschlossen wird. Was wir davon halten? Die „Revolution“ besteht darin, dass man ein Gewährleistungsrecht (mit verkürzter Gewährleistungsfrist) für mangelhafte Software anbietet. In Deutschland ergibt sich diese Rechtslage seit über 20 Jahren aus dem Gesetz (heute: § 437 BGB; zur Gewährleistungsfrist: § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dass dieses Gewährleistungsrecht in Deutschland „kostenlos“ ist, ergibt sich u.a. aus § 439 Abs. 2 BGB. Und zwar ungeachtet etwaig entgegenstehender Apple- oder Google-AGB. Etwas anders ist es um das Widerrufsrecht bestellt (vgl. § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB).

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    eBay hat zum 15.06.2009 einen eBay-eigenen Rücknahmeprozess für Händler initiiert (Link: eBay-Neuerungen), der sich bald als juristischer Boomerang erweisen könnte. Als problematisch erweist sich, dass dieser Rücknahmeprozess in den Verkäufereinstellungen in der Default-Einstellung aktiviert ist und vom Händler deaktiviert werden muss.
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  • veröffentlicht am 1. Mai 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 17.04.2008 (Erste Kammer), Az. C-404/06
    §§ 439, 346, 100 BGB; Art. 3, 5 und 8 der EU-Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999

    Der Europäische Gerichtshof hat am 17.04.2008 entschieden, dass bei Ersatzlieferung einer neuen Sache während der Gewährleistungszeit für die mangelhafte Sache kein Wertersatz für die Zeit der Nutzung geltend gemacht werden kann. Der EuGH entschied, dass nach der EURichtlinie für Verbrauchsgüter der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung seiner Ware haftbar sei und aus diesem Grund sowohl Reparatur als auch Ersatzlieferung für den Kunden unentgeltlich erfolgen müsse. Durch Verlangen einer Abnutzungsgebühr würde gerade die Unentgeltlichkeit dieser Gewährleistungshandlung umgangen.

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