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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nordhorn, Urteil vom 28.01.2009, Az.: 3 C 1308/08
    §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 analog BGB, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

    Das AG Nordhorn hat darauf hingewiesen, dass die negative Bewertung „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ nicht gelöscht werden muss. Ein Anspruch hierauf ergebe sich weder aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog wegen vermeintlicher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Rücksichtsnahmegebots, noch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 ff. StGB. Vielmehr müsse die Klägerin diese Bewertung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog dulden. Bei der Bewertung, die der Beklagte abgegeben habe, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sei und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Zwar finde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch könne in dem Satz „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden. Dieser Satz sei nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch der Klägerin zu verletzen. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass in der Bewertung auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen sei, da hierin weder eine unsachgemäße Schmähkritik erblickt werden könne, noch Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beklagte hierbei in der Absicht gehandelt habe, den Gewerbebetrieb der Klägerin zu schädigen. Dass sich jemand negativ über einen Gewerbebetrieb bzw. einen Betrieb äußere, gehe auch nicht über eine sozial übliche Behinderung aus (vgl. AG Koblenz in MMR 2004, 639). Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte, aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, dass die Klägerin das gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nicht beachtet hatte, nachvollziehbar dargelegt habe , warum die Unmutsäußerung erfolgte.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 30.12.2008, Az. 439 C 9025/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Hannover hatte darüber zu befinden, ob die Einbindung eines Bildes in ein eBay-Angebot zulässig ist, wenn dieses von einem fremden Server abgerufen wird. Die „Anleihe“ hatte zur Folge, dass bei jedem Aufruf des eBay-Angebots der Server des Klägers in Anspruch genommen wurde. Dies wertete das Gericht als eine gezielte Behinderung des Klägers, auch wenn ein tatsächlicher Störfall nicht eingetreten war. Es sei eine Vergleichbarkeit mit Werbe-E-Mails gegeben, die zwar bei vereinzeltem Auftreten keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würden, aber trotzdem einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Ein so genannter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei durch die potentielle Beeinträchtigung des Zugriffs auf den Server durch den Kläger gegeben. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und Tragung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Frage, ob die Verlinkung eine urheberrechtliche Relevanz hatte, wurde nicht erörtert. Dies erledigt die Entscheidung des OLG Celle, welche in Bezug auf die Verlinkung einer fremden Widerrufsbelehrung Folgendes erklärte: Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06).

  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2008, Az. 2a O 212/07
    §§ 3, 4 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schutzrechtsverwarnung, mit der eine wörtlich „vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung“ zur Geltendmachung von Unter- lassungsansprüchen und Annexansprüchen verwendet wird, noch keinen vorsätzlichen oder fahrlässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei dem erforderlichen Verschulden für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtslage nicht zu überspannen seien. Der Schutzrechtsinhaber würde ansonsten mit für ihn unübersehbaren Risiken belastet werden.
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