Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Verstoß gegen die Gewerbeordnung stellt Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 27. November 2011
OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2005, Az. 4 U 139/04
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 33c GewODas OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der Gewinnspielgeräte ohne gewerbliche Erlaubnis aufstellt (§ 33c GewO) zugleich wettbewerbswidrig handelt. Zu den Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zähle auch § 33 c Gewerbeordnung. Da die in dieser Vorschrift normierte Erlaubnispflicht nicht nur den Marktzutritt regele, sondern auch das Marktverhalten u. a. zum Schutze der Verbraucher, aber auch zum Schutze der Mitbewerber, stelle ein Verstoß gegen § 33 c Gewerbeordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)