Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Das bittere Aus für den Wohnzimmerhändlerveröffentlicht am 21. Juli 2009
BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 165/08
§ 546 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung es nicht dulden muss, wenn der Mieter – nach außen hin erkennbar – die Wohnung zum Betrieb seiner freiberuflichen Tätigkeit oder eines Gewerbes nutzt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Mieter in der betreffenden Wohnung Angestellte für sich arbeiten lasse. Im vorliegenden Fall ging es um einen Immobilienmakler, der seine Geschäfte aus der Mietwohnung heraus betrieb und vom Vermieter auf Räumung der Wohnung in Anspruch genommen worden war. Eine Ausnahme, so der Senat, sei lediglich für den Fall anzunehmen, dass die gewerbliche Nutzung der Wohnung über den üblichen Nutzungsumfang einer privaten Wohnung nicht hinausgehe; hier könne der Vermieter allerdings gemäß § 242 BGB verpflichtet sein, eine teilgewerbliche Nutzung zu erlauben.
Für Onlinehändler, die in der Existenzgründungsphase die Mietwohnung zur umfangreichen Einlagerung von Paketen nutzen und ggf. regen Kundenempfang zu verzeichnen haben, deuten sich mit diesem Urteil schwierige Zeiten an. Dem Wohnzimmerhändler wird das Leben deutlich erschwert (Pressemitteilung).
- OLG Köln: Kein Recht zur Veröffentlichung des Mitarbeiter-Passfotos auf der Firmen-Website?veröffentlicht am 6. Januar 2009
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03
§§ 15, 16, 17, 60, 72, 97 UrhGDas OLG Köln hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Passbilder, die ein Fotograf von Angestellten eines Unternehmens anfertigt, nicht ohne weiteres online gestellt werden dürfen. Das Urheberrechtsgesetz erlaube in § 60 UrhG lediglich die Vervielfältigung und unentgeltliche Weitergabe von Fotografien im nicht-gewerblichen Bereich. Werden Passbilder aber auf einer Firmenseite eingestellt, ist dies nicht mehr vom Schutzbereich von § 60 UrhG erfasst. Die Nutzungsrechte des Urhebers (Fotografen) gelten hier als vorrangig, wenn nicht vertraglich zwischen Urheber und Besteller/Abgebildetem eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(mehr …) - BGH: Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zum Internetveröffentlicht am 12. November 2008
BGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08
Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 15 Abs. 1 lit. c EuGVVODer BGH hatte in diesem Beschluss zu entscheiden, ob eine bestimmte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet war. Die Zugänglichkeit „einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird“ sei nicht ausreichend, um vorgenannten Tatbestand zu erfüllen. In einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission heiße es insoweit ausdrücklich: „… In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer …“. Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte keine eigene Website unterhalten. Vielmehr wurde seine Kontaktadresse lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch wenn der Beklagte auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt verzeichnet sei, und auf der Internetseite des „immobilien-k. “ sowie auf der Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt sei, und überdies die Vermutung nahe liege, dass seine Erwähnung auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt sei, bleibe ein solcher Sachverhalt noch hinter der des Unterhaltens einer eigenen passiven Website zurück.