IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. März 2011

    LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 16 O 433/10
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Berlin geht im Falle des Filesharings (Download/Upload) einer Filmdatei davon aus, dass es sich um eine urheberrechtsverletzende Maßnahme im gewerblichen Ausmaß handelt, so dass der Filesharer nicht in den Genuss der 100,00 EUR Kostenpauschale des § 97a Abs. 2 UrhG gelangen kann. „Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, S. 85, 86 – Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.08.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte. Die Berechnung der Kosten nach einem Geschäftswert von 10.000,00 EUR entspricht der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.

I