IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. September 2013

    BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. I ZB 44/12
    § 101 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der Rechtsinhaber an einem urheberrechtlich geschützten Werk, welches illegal über eine Tauschbörse verbreitet wurde, auch dann einen Anspruch gegen den Provider auf Auskunft über die Inhaber der verletzenden IP-Adressen hat, wenn die Rechtsverletzung selbst nicht in einem gewerblichen Ausmaß stattgefunden hat. Es genüge, dass der Provider seine Dienstleistung, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurde, in gewerblichem Ausmaß erbringe. Dies sei vorliegend (Telekom) unzweifelhaft der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az. I ZB 13/12
    § 101 Abs. 9 UrhG, § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG; § 3 Nr. 30 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, der im Bereich des Filesharings zur Ermittlung der Anschlussinhaber dient, von deren IP-Adressen geschützte Werke verbreitet wurden, kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorauszusetzen ist. Der Gesetzestext des Abs. 2 gebe bei offensichtlichen Rechtsverletzungen Anspruch auf „Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte“. Bei einem Internetprovider wie der Telekom sei dies unzweifelhaft gegeben. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liege bei der Verbreitung eines Computerspiels ohne Zustimmung des Rechteinhabers ebenfalls vor. Damit komme es nicht mehr darauf an, ob sich das geschützte Werk noch in der wesentlichen Verwertungsphase befinde oder ob es sich um eine große Datei handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 10.04.2012, Az. 6 W 5/12
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat bezüglich der Auskunftserteilung betreffend das Filesharing von Hörbüchern entschieden, dass – ebenso wie bei Filmen und Musik – ein für die Auskunft erforderliches gewerbliches Ausmaß des Filesharings nicht mehr anzunehmen ist, wenn die relevante Verwertungsphase des Titels vorüber ist. Der Senat ließ offen, ob auch bei Hörbüchern die grundsätzliche Frist 6 Monate beträgt, da diese vorliegend zwischen dem Erscheinen 2008 und dem Verstoß 2011 in jedem Fall abgeschlossen war. Eine andere Bewertung wegen einer besonders wertvollen oder umfangreichen Datei sei nicht vorzunehmen, dass Hörbuch entspreche mit 22 CDs zu einem Preis von ca. 40,00 EUR dem auch bei Computerspielen Üblichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. August 2012

    BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11
    § 101 Abs. 2 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass einem Rechteinhaber bei illegalem Filesharing auch dann ein Auskunftsanspruch gegen Provider zusteht, wenn der Filesharer selbst nicht „in gewerblichem Ausmaß“ gehandelt hat. Es sei nicht erforderlich, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hätten. Dies mag ob der entgegenstehenden Haltung des Gesetzgebers (vgl. insbesondere BT-Drs. 16/5048, S. 65, Heymann, CR 2008, 568, 570) entsetzen verwundern, entspricht aber zumindest dem Gesetzeswortlaut. So lautet § 101 Abs. 2 UrhG: „In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß … 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 6 W 260/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Auskunft über den Anschlussinhaber anhand der IP-Adresse wegen mutmaßlichen Filesharings nicht erteilt werden muss, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Datei um ein 4-minütiges Musikstück handelt, welches für 0,98 EUR legel heruntergeladen werden kann. Das für den Auskunftsanspruch erforderliche gewerbliche Ausmaß sei damit nicht erreicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 23.01.2012, Az. 6 W 13/12
    § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung erneut zu den Kriterien des gewerblichen Ausmaßes einer Rechtsverletzung ausgeführt, welches für die Erteilung der Auskunft über die Anschlussinhaber von IP-Adressen, seitens derer Rechtsverletzungen begangen wurden, Vorausssetzung ist. Das OLG bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass für die Annahme des gewerblichen Ausmaßes entweder ein besonders wertvolles Werk erforderlich sei oder dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Die relevante Verwertungsphase sei danach im Einzelfall zu bestimmen. Bei einem mehr als 1 Jahr alten Computerspiel, welches kaum noch Absatz finde, sei dies im vorliegenden Fall zu verneinen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 29 W 1708/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG München hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Internettauschbörse grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß aufweise, da derjenige, der die Datei dort zur Verfügung stellt, nicht kontrollieren kann, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht werden wird. Insofern sei daher einem Auskunftsverlangen des Rechteinhabers, wessen Anschluss die ermittelten IP-Adressen zugeordnet waren, berechtigt. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG Köln komme es auch nicht darauf an, inwieweit sich das geschützte Werk noch in einer relevanten Auswertungsphase befinde. Daher sei ein gewerbliches Ausmaß auch bei einem vor mehreren Jahren veröffentlichten Musikalbum, welches für 2 1/2 Minuten angeboten wurde, anzunehmen. Zitat des OLG München:

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2012

    OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 6 W 121/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass im Rahmen der Auskunftserstattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG von dem erforderlichen gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung regelmäßig nur dann auszugehen ist, wenn der Verstoß innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstveröffentlichung des Werkes erfolgt ist. Diese Voraussetzung sei vorliegend bei weitem nicht erfüllt: Die Antragstellerin rüge eine Rechtsverletzung, die im April 2011 und damit 25 Monate nach der Erstveröffentlichung des Werkes im März 2009 erfolgt sein solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 29 U 3496/11
    § 101 Abs. 1 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber des Videokanals YouTube bei einer Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing keine Daten über den jeweiligen Nutzer herausgeben muss, der das oder die fraglichen Video(s) öffentlich zugänglich gemacht hat. Es ging um den Film „Werner Eiskalt“, ein goldenes Exportgut Schleswig-Holsteins – neben der alternativen Windmühlen-Energie. Der Senat vermochte im vorliegenden Fall jedoch kein „gewerbliches Ausmaß“ (vgl. § 101 Abs. 1 UrhG) der Urheberrechtsverletzung zu erkennen, so dass eine Herausgabe der Nutzerdaten abgelehnt wurde. Was wir davon halten? Wenn die öffentliche Zugänglichmachung bei YouTube, einem Dienst, der weitaus mehr Nutzer haben dürfte als jeder Filesharing-Client, nicht das Tatbestandsmerkmal des „gewerbliche Ausmaßes“ erfüllt, dann dürfte dies bei einer Veröffentlichung in einem nutzerbegrenzten Filesharing-Netzwerk erst recht nicht der Fall sein. Und was für die Auskunft gilt, gilt nun einmal auch für den Schadensersatz.

  • veröffentlicht am 4. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 29 W 1268/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass bei Rechtsverletzungen, die darin bestehen, dass eine urheberrechtlich geschützte Datei in einer Tauschbörse angeboten wird, grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen ist. Es bedürfe keiner weiteren erschwerenden Umstände, das Angebot eines einzelnen Films beispielsweise sei ausreichend. Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung ergebe sich bereits allein dadurch, dass diese auf einer Internet-Tauschbörse erfolgte. Das Gericht führte dazu u.a. aus: „Wer eine solche Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt nicht rein altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt sie einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung. Er kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht“. Zur Frist zur Einlegung der Beschwerde des Anschlussinhabers gegen den Auskunftsbeschluss nahm das OLG im Übrigen an, dass mangels Bekanntgabe des Beschlusses an den Anschlussinhaber die Fünf-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auschlaggebend sei. Dies sah das OLG Köln anders. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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