IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. November 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15 – nicht rechtskräftig
    § 312 a Abs. 5 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer 01805er-Rufnummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist, soweit das dadurch erzielte Entgelt – welches das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt – nicht an den Unternehmer abgeführt werde, sondern beim Telekommunikationsdienstleister verbleibe. In diesem Fall erziele der Unternehmer keinen Gewinn durch die Verwendung der Servicenummer, worauf es allein ankomme. Die Kosten seien auch nicht so hoch, dass ein Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde, zumal ihm vorliegend auch die Möglichkeit der Nutzung einer E-Mail-Adresse angeboten worden sei. Die Wettbewerbszentrale, welche u.a. diesen Prozess als Musterprozess führt, hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

  • veröffentlicht am 3. Februar 2015

    BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 27/13
    § 322 Abs. 1 ZPO; § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Verurteilung zur Herausgabe des Gewinns nach einer Urheberrechtsverletzung (hier: widerrechtliche Onlineveröffentlichung eines Sammelwerks) lediglich der Anteil des Gewinns herauszugeben sei, der auf der Urheberrechtsverletzung beruhe. Lege ein Gericht in der Urteilsformel fest, die „Gewinne“ – ohne weitere Eingrenzung – herauszugeben, so seien zur Auslegung der Urteilsformel und zur Beurteilung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe des Urteils und das Parteivorbringen mit einzubeziehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2014

    OLG Oldenburg, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11
    § 661a BGB

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gewinnzusage über einen auszuzahlenden Gewinn bei Erhalt eines Schreibens mit der Formulierung „Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)“ vorliegt. Die Mitteilung sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass bereits ein Preis gewonnen worden sei. Dabei könne der Preis auch eingeklagt werden, wenn die Gewinnzusage unter einer nicht existierenden Firma versandt wurde, sofern – durch Zeugen oder andere Hinweise – ermittelt wird, wer für die tatsächliche Versendung (mit)verantwortlich war. Zur Pressemitteilung von juris:

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  • veröffentlicht am 12. September 2012

    BGH, Urteil vom 23.02.2012, Az. I ZR 231/10
    § 134 BGB, § 139 BGB, § 242 Cd BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG; § 8 Abs. 5 MBO-ZÄ; NordrheinZÄBerufsO

    Der BGH hat entschieden, dass eine vereinbarte Kooperation zwischen einem Zahnarzt und einem Dentallabor, in welcher sich der Zahnarzt gegen Gewinnbeteiligung dazu verpflichtet, das Labor mit allen bei seinen Patienten anfallenden Laborleistungen zu beauftragen, wegen unsachlicher Einflussnahme wettbewerbswidrig und damit nichtig ist. Für Ärzte und Zahnärzte müsse das Patienteninteresse immer an erster Stelle stehen, so dass im Verhältnis zum Dentallabor – bei dessen Bestehen auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten – auch eine Berufung auf die Nichtigkeit der Vertragsklauseln zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. März 2012

    OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2011, Az. 3 U 1429/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 3 UWG; § 86 Abs. 1 RL83_2001

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Gewinnspiel eines Arzmittelherstellers, welches sich an Apothekenmitarbeiter richtet, unzulässig ist, wenn für die ausgelobten Zuwendungen (hier: Taschen und Gutscheine) keine adäquate Gegenleistung erbracht wird. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Antworten auf die zu lösenden Fragen sich problemlos aus dem Werbeprospekt ablesen lassen. Außerdem müsse für Werbegaben an Angehörige der Heilberufe ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit gegeben sein, was bei Taschen und Gutscheinen erkennbar nicht der Fall sei. Schließlich müsse für eine Unzulässigkeit der Werbung auch eine Gesundheitsgefährdung vorliegen. Diese bejahte das Gericht, wenn die Gefahr bestehe, dass ein durch das Preisausschreiben beeinflusster Mitarbeiter das beworbene Mittel einem Kranken empfehle, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG  Köln, Urteil vom 10.11.2011, Az. 7 U 72/11
    § 661a BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Aussage in einer Postwurfsendung „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!“ als Gewinnzusage zu werten ist und zur Auszahlungspflicht führt. Dem durchschnittlichen Empfänger dürften nicht die Fähigkeiten eines Sprachwissenschaftlichers unterstellt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2011

    LG Hannover, Urteil vom 30.03.2009, Az. 1 O 77/08
    § 305 Abs. 1 BGB, § 305 c BGB, § 307 BGB

    Das LG Hannover hat entschieden, dass in Teilnahmebedingungen für ein kostenloses Gewinnspiel der Rechtsweg wirksam ausgeschlossen werden kann. Eine solche Klausel sei in den Teilnahmebedingungen, die als Allgemeine GEschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB gewertet wurden, keineswegs überraschend (vgl. § 305 c BGB). Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Der Veranstalter des Gewinnspiels habe ein ganz erhebliches Interesse daran, dass über Gewinne keine Rechtsstreitigkeiten geführt würden, weil die Anzahl der potentiellen Teilnehmer an dem Gewinnspiel und damit die Anzahl gerichtlicher Gegner für ihn überhaupt nicht überschaubar sei. Die Teilnehmer an dem Gewinnspiel gingen hingegen kein wirtschaftliches Risiko ein, da sie ohne Gegenleistung erbringen zu müssen nur gewinnen könnten. Auf die Entscheidung hingewiesen hatte RA Felix Hilgert (hier).

  • veröffentlicht am 22. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. C-180/06
    Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der eine Gewinnbenachrichtigung erhält, berechtigt sein kann, den angeblichen Gewinn auch gerichtlich einzufordern. Dies sei dann der Fall, wenn die Gesellschaft, die die Gewinnbenachrichtigung versandt hat, beim Verbraucher den Eindruck erweckt habe, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats“ beanspruche, ohne dass der Erhalt des Preises von einer Warenbestellung abhänge und der Verkäufer sich rechtlich gebunden habe, den Preis auszuzahlen. Sei letzteres nicht der Fall, müsse der Verbraucher tatsächlich eine Bestellung aufgegeben haben. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2010, Az. 6 U 33/09
    §§ 3; 5; 10 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Abo-Falle bewusst rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig gegenüber Verbrauchern handelt, wenn das Angebot nach den Umständen geeignet ist, den angesprochenen Rechtsverkehr zu täuschen. Im vorliegenden Fall wurde die Abo-Falle verurteilt, Auskunft über den rechtswidrig erzielten Gewinn zu erteilten, womit zugleich grundsätzlich feststeht, dass die Abo-Falle die so erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt herauszugeben hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2009, Az. 14 U 178/09
    §§ 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 3, 5 UWG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Versendung von Gewinnschreiben mit der Bitte an die Empfänger, eine kostenpflichtige 0900er-Telefonnummer anzurufen, wettbewerbswidrig ist. Verbrauchern wurden von der Beklagten mittels Brief eine Gewinnchance angekündigt, für weitere Informationen solle eine 0900er-Nummer gewählt werden. Dabei wurde durch Aufmachung und Wortwahl des Schreibens dem Verbraucher suggeriert, dass seine Gewinnchance sich durch den Anruf erhöhe. Der Anlockeffekt und die unklare Angabe der tatsächlichen Gewinnchancen beinhalte eine Irreführung der Verbraucher und sei deshalb wettbewerbswidrig.

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