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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 199/10
    Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 17 UWG; § 5 Abs. 1 PostdienstleistungsVO (PDLV)

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Deutsche Post nicht als Störerin für betrügerisch handelnde Postfachkunden haftet. Vorliegend hatten u.a. ein „Lotto Service Center“ sog. Gewinnmitteilungen an Verbraucher verschickt und als Adresse für eine Rückantwort eine Postfachadresse angegeben. Zwar sei unstreitig, dass das Verhalten der Versenderin wettbewerbsrechtlich unzulässig sei und Verbraucher belästige, jedoch stehe dem klagenden Verbraucherschutzverband kein Unterlassungsanspruch gegen die Deutsche Post zu, weil diese Postfächer zur Verfügung gestellt habe. Für eine Postfachanmietung sei lediglich erforderlich, dass der Postfachkunde eine zustellfähige Anschrift gegenüber der Deutschen Post angebe, wofür die Namen der Vertretungsberechtigten nicht erforderlich seien. Weitere Prüfungspflichten seien der Deutschen Post nicht aufzuerlegen. Eine entsprechende Verpflichtung würde nach Auffassung des Gerichts die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, ohne dass betrügerische Machenschaften sogenannter „Briefkastenfirmen“ damit effektiv unterbunden werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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