IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    LG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 GlüStV; 8a RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung einer Tombola mit 50-Cent-Losen im Internet unzulässig ist. Der Antragsgegner bewarb die Tombola zusätzlich mit dem Slogan „Jetzt gewinne ich, was ich will“ und vergab bei Registrierung auf seiner Webseite 2 Gratislose. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragsgegner sich wettbewerbswidrig verhalte, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es handele sich in diesem Fall nicht um eine Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Zwar betrage der Preis für ein Los 50 Cent, jedoch sei das Entgelt für die Teilnahme an der Tombola gerade nicht darauf beschränkt. Der Spieler kann das zu entrichtende Entgelt jederzeit in 50-Cent-Schritten erhöhen. Darauf sei das Spiel des Antragsgegners auch ausgerichtet, der den Spieler dazu animiere, mehr als ein Los zu erwerben und damit seine Gewinnchancen zu erhöhen und ggf. die Ausspielung in zeitlicher Hinsicht herbeizuführen. Die Bewerbung der Tombola verstoße ebenfalls gegen die Vorschriften des GlüStV, da der genannte Slogan und die Gratisgabe von zwei Losen über die allein zulässige Information und Aufklärung über das Glücksspiel hinausgingen und zur Teilnahme ermunterten.

  • veröffentlicht am 20. August 2009

    VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 27 L 415/09
    §§ 4, 5 GlüStV

    Das VG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung ein Verbot zur Veranstaltung und Bewerbung von Sportwetten im Internet im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt. Dem Antragsteller fehle eine gültige Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Entgeltliche Sportwetten seien per Gesetz und Auffassung des Gerichts als Glücksspiel zu qualifizieren, weil im Rahmen des Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Eine Erlaubnis könne dem Antragsteller auch nicht erteilt werden, da das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß Glücksspielstaatsvertrag generell verboten sei. Ebenso sei die Werbung für (auch erlaubte) Glücksspiele im Internet generell verboten. Ein vorhandene Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR, die der Antragsteller vorwies, könne diese Verbote nicht außer Kraft setzen, zumal zweifelhaft sei, dass diese Erlaubnis überhaupt Oddset-Wetten erfasse. Aus diesen Gründen wurde sowohl die Untersagungsverfügung an sich als auch deren sofortiger Vollzug vom VG als rechtmäßig bewertet. Die Einreichung einer Klage gegen die Verfügung gewähre keinen Aufschub hinsichtlich der Vollziehung.

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  • veröffentlicht am 1. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 31/06
    §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 6 UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Jeder 100. Kunde erhält seinen Einkauf gratis“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Werbung sei weder als unerlaubtes Gewinnspiel zu werten, noch sei darin eine unangemessene unsachliche Beeinflussung zu erkennen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG München, Beschluss vom 09.02.2009, Az. M 22 S 09.300
    §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV

    Das VG München hat entschieden, dass die Hausverlosung in Form eines gemischten Gewinn- und Glückspiels insgesamt als verbotenes Glücksspiel zu qualifizieren und somit verboten ist. Der Antragsteller wandte sich mit einer „Anfrage zur rechtlichen Prüfung über die Durchführung einer Quizveranstaltung“ im Herbst/Winter 2008 in verschiedenen Schreiben an die Regierung der … Danach sollten aus 48.000 Teilnehmern im Rahmen eines Quiz-Turniers im K.O.-Verfahren in mehreren Durchgängen 100 Sieger ermittelt werden, denen dann durch Losziehung 100 Preise (als Hauptpreis die Doppelhaushälfte, als weitere Preise z.B. ein Kleinwagen, Fernsehgeräte, MP3-Player und Speicherstifte) zugewiesen werden sollten. Die Webseite www. … .de sei zwischenzeitlich erstellt und veröffentlicht worden, der Antragsteller bat um Durchsicht der Webseite und um einen Negativbescheid“, aus dem hervorgehen sollte, dass es sich hierbei nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein zulässiges Gewinnspiel ohne strafrechtliche Relevanz handle. Der Antragsteller bat um Vorabübersendung einer Kopie per Fax oder Email. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2009

    Bezirksregierung Düsseldorf, Anhörung vom 02.02.2009
    § 3 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV, § 28 VwVfG

    Die Bezirksregierung Düsseldorf hat ausweislich einer Pressemitteilung vom Februar 2009 (Düsseldorf) darauf hingewiesen, dass sie die Verlosung einer Villa als verbotenes Glücksspiel ansieht. Die auf der Website angebotene Veranstaltung führte gegen den Kauf einer Teilnahmeberechtigung zu einem Quiz in drei Etappen, in dem im letzten Teil der schnellste Teilnehmer beim Quiz das Haus erwerben sollte. Als Begründung für ihre Maßnahme legte die Bezirksregierung dar, dass es sich bei den Angeboten um Glücksspiel handele, denn im Rahmen eines Spiels werde für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hänge ganz oder überwiegend vom Zufall ab. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 13 U 42/09 (Kart)
    §§
    4 Abs. 4 GlüStV; § 1 Abs. 3 NGlüspG; Art. 43, 49 EGV

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmern aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem Glücksspielmarkt des betreffenden Staates verwehren, auch eine Beschränkung der nach EU-Recht gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 ff., 49 ff. EGV darstellen (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – Rs.C-243/01 -Gambelli, NJW 2004, 139 f. und vom 6. März 2007 – Rs.C-338/04 – Placanica, NJW 2007, 1515, 1517). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats schränke aber § 4 Abs. 4 GlüStV die Dienstleistungsfreiheit in europarechtlich zulässiger Weise ein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    VG Trier, Urteil vom 03.02.2009, Az. 1 K 592/08
    §§ 15 Abs. 2 GewO; 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV

    Das VG Trier hat entschieden, dass ein Pokerturnier nicht unbedingt als Glücksspiel zu werten ist. Dabei kam es dem Gericht auf die Ausgestaltung des Turniers im Einzelnen an. Im vorliegenden Fall war für die Teilnahme ein Unkostenbeitrag als Startgeld in Höhe von 15,00 EUR zu entrichten; weiteren Einsätze mussten für das Spiel nicht getätigt werden. Als Preise waren Sachpreise im Wert von höchstens 60,00 EUR vorgesehen, die nicht, auch nicht zum Teil, aus den Startgeldern finanziert wurden. Damit sei für jeden Teilnehmer der „Verlust“ (15,00 EUR) gleich hoch, kalkulierbar und nicht zufallsabhängig; die Gewinnchancen wiederum seien nicht von der Höhe der Einsätze der Mitspieler abhängig. Damit unterfalle das Turnier nicht dem Glücksspielstaatsvertrag, sondern dem gewerblichen Spielrecht. Eine Verbotsverfügung des Landes Rheinland-Pfalz wurde aus diesem Grund aufgehoben.

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 – 4, § 7 Abs. 1 GlüStV; §§ 58, 8a Abs. 1 S. 5 RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Gewinnspiels auch dann ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel darstellt, wenn die kritische Grenze von 0,50 EUR durch Mehrfachkauf von Losen überschritten werden kann. Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) war, bot über das Internet die Möglichkeit, an einem Spiel teilzunehmen, bei dem ein Teilnehmer Lose zum Preis von jeweils  0,50 EUR erwerben konnte, um damit an der Verlosung von Sachpreisen teilzunehmen. Die Antragsgegner waren nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Die Antragsgegnerin zu 1) bewarb ihr Spielangebot mit der Gratiszugabe von zwei Freilosen nach erfolgreicher Registrierung sowie mit der Aussage: „Jetzt gewinne ich, was ich will!“. Sie schaltete zudem Banner-Werbung für ihr Gewinnspiel auf der Website … . Das Landgericht erließ zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern das Geschäftsmodell verboten wurde. Die einstweilige Verfügung wurde sodann bestätigt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2009, Az. 5 U 260/08
    §§ 3, 4, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4a BDSG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass bei einem an Verbraucher gerichteten Gewinnspiel die Aufforderung zur Angabe einer Telefonnummer zu undifferenzierten Werbezwecken wettbewerbswidrig ist. Gegenstand der Auseinandersetzung war der Hinweis „Telefon-Nr. (zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z… GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)“. Die vorgenannte vorformulierte Einwilligung lehnte das Hanseatische Oberlandesgericht ab. Grundsätzlich könne eine Einwilligungs-Klausel zwar zulässig sein, wenn sie entsprechend eindeutig gestaltet sei und nicht gegen gesetzliche Vorschriften, z.B. AGB-Recht, verstoße. Die verwendete Formulierung mit der Zweckbestimmung „aus dem Abonnementbereich“ sei jedoch viel zu weit greifend und gehe über den erkennbaren Zweck eines Gratis-Gewinnspiels hinaus. Darüber hinaus werde die Einwilligung nach dieser Klausel unbefristet erteilt. Zwar gäbe es eine Möglichkeit, zum Widerruf; diese sei dem Verbraucher aber häufig nach einem längeren Zeitablauf nicht mehr bewusst und erfahrungsgemäß würden Telefonwerber darauf auch nicht hinweisen. Damit verstoße die vorliegende Klausel gegen verschiedene verbraucherschützende Vorschriften und sei wettbewerbswidrig.

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