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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. September 2010

    OLG Köln, Urteil vom 02.07.2010, Az. 6 U 48/10
    §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 10; 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine bei Google erhobene „Markenbeschwerde“, die dazu führt, dass ein Dritter mit der betroffenen Marke keine Werbung mit Google AdWords mehr schalten darf,  als gezielte Behinderung und damit als Wettbewerbsverstoß zu werten ist, wenn der Betroffene die Marke bei Google AdWords zum Verkauf von Originalware der Marke genutzt hat. Eine gezielte Behinderung setzt – obwohl der Begriff dies nahe legen könnte – eine absichtliche Behinderung nicht voraus; entscheidend seien vielmehr die objektiven Auswirkungen der Maßnahme. Zum Volltext der Entscheidung:
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