Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Ein „Ghostwriter“-Vertrag ist nicht notwendigerweise sittenwidrigveröffentlicht am 28. Februar 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.2009, Az. 11 U 51/08
§ 138 Abs. 1 BGB
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vetrag eines Autors mit seinem Auftraggeber, für letzteren einen wissenschaftlichen Beitrag zu verfassen, welchen der Auftraggeber sodann unter eigenem Namen veröffentlichen kann, ohne auf den Autor hinweisen zu müssen (sog. „Ghostwriter-Vereinbarung“) nicht schlechterdings sittenwidrig ist. Zitat: „Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung ist die zwischen den Parteien getroffene Veröffentlichungsabrede nach Auffassung des Senats nicht sittenwidrig. Der Beklagte war zwar Lehrbeauftragter und später Honorarprofessor. Das Verhältnis der in einem Wirtschaftsbetrieb tätigen Parteien entsprach jedoch nicht dem eines Hochschulprofessors zu seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern im universitären Forschungsbetrieb. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich um die Veröffentlichung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelte, die ein besonderes wissenschaftliches Renommee hätten begründen können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift mit einer geringen Auflage handelte, die hauptsächlich von Bibliotheken bezogen wird. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Aufsatz unter Zugrundelegung der Marktstudie gefertigt wurde, die unter Leitung des Klägers vom Researchteam der A erstellt worden war. Mit Blick darauf, dass der Beklagte als Mitglied des Vorstands für die Leitung desjenigen Geschäftsbereichs zuständig war, dem das Researchteam der A organisatorisch angehörte, erscheint es nicht als sittenwidrig, dass der Kläger seine Zustimmung dazu erteilte, den Aufsatz unter dem Namen des für das Researchteam zuständigen Vorstandsmitglieds erscheinen zu lassen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)