Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Dortmund: In einer eBay-Auktion ist der Hinweis “Das Rückgaberecht besteht nicht bei Versteigerungen (§ 156 BGB)” grob irreführendveröffentlicht am 31. Oktober 2008
LG Dortmund, Urteil vom 22.12.2005, Az. 8 O 349/05
§ 2 UKlaG, §§ 1, 3, 4 Nr. 1, 5, 8 UWG.Das LG Dortmund hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Hinweis des Beklagten auf seiner Website, ein Rückgaberecht bestehe nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden, – wenn auch inhaltlich richtig – in dem konkreten Zusammenhang für den Verbraucher grob irreführend sei. Der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher, und dies gelte auch für den „durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher“, setze den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff „Auktion“, wie er auf der ebay-Plattform verwendet werde, gleich. Somit verstehe er den eingangs zitierten Hinweis zwangsläufig dahingehend, dass für ihn bei einem Erwerb der Waren des Beklagten ein Rückgaberecht nicht bestehe. Insbesondere der Verbraucher, der „mitdenke“ werde durch den Hinweis des Beklagten gerade davon abgehalten, sich über sein Rückgaberecht auf der Website von ebay näher zu informieren. Das Landgericht hat auch deutlich gemacht, dass der Beklagte sich seiner Verantwortung nicht damit entziehen könne, dass ebay den Kunden informiere. Das Urteil des LG Dortmund wurde unlängst inhaltlich durch das OLG München bestätigt (OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07; ? bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München).
(mehr …) - OLG München: Der Hinweis in einer eBay-Auktion „Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versteigerungen (§ 156 BGB)“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. Oktober 2008
OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07
§§ 156, 312 d BGB, §§ 3, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWGDas OLG München ist der Rechtsansicht, dass die Belehrung, Kunden stehe bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht zu, irreführend und deshalb unlauter ist. Die Verwendung des Begriffs „Versteigerung“ sei bei Verwendung auf der Internethandelsplattform eBay geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass – entgegen der Rechtslage – kein Widerrufsrecht bestehe, da der Begriff Versteigerung im allgemeinen Sprachgebrauch auch für eBay-Verkäufe gegen Höchstgebot verwendet werde.
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