Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Oldenburg: Im Internet darf nicht für Lotto geworben werdenveröffentlicht am 22. November 2008
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08
§§ 5 Abs 3, 6 Abs 1 GlüStV, §§ 2 Abs 1 Nr 3, 4 Nr 11, UWGDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass Lotto-Werbung im Internet generell verboten sei, und zwar sowohl als Bannerwerbung als auch als textliche Werbung auf einer Website. Für eine Beschränkung des strikten Werbeverbots auf bestimmte Werbeformen im Internet gäben weder der Text des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) noch sonstige Quellen etwas her. Es wendet sich damit gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 30.07.2008 (Az. 14 O 51/08), welches die Ansicht vertreten hatte, es fehle bei der Anzeige auf ihrer eigenen Homepage an einem „direkten Herantreten an den Endverbraucher“.
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