Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Werbung für Lotterie mit blickfangmäßiger Herstellung der Höhe des möglichen Gewinns ist unzulässigveröffentlicht am 29. Juni 2010
OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2010, Az. I 4-U 198/09
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GlüStVDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Lotteriewerbung (hier für „Lotto“), welche die Höhe des möglichen Gewinns blickfangmäßig herausstellt, rechtswidrig ist. Konkret ging es um die Aufmachung von Plakatträgern, die auf dem Bürgersteig oder in Fußgängerzonen vor die Annahmestelle für die Lotteriescheine gestellt wurden. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag dürfe eine Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sowohl die hervorgehobenen und doppelt angebrachten Aufschriften „Jackpot“ in schwarz auf gelbem Grund als auch der im Leuchteffekt besonders deutlich mitgeteilte Betrag von 4 Millionen Euro, die beide von roten Kreuzen umgeben seien, fielen, so der Senat, dem Betrachter besonders und schon aus einiger Entfernung auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.
- Schleswig-Holstein: Zur Sperrungsverpflichtung von Access-Providern hinsichtlich illegaler Glücksspielangeboteveröffentlicht am 1. Juni 2010
Vor einiger Zeit brachte telemedicus die Meldung heraus, das Land Schleswig-Holstein plane, den noch geltenden Glücksspielstaatsvertrag ab 2011 aufzukündigen und Access-Provider im Rahmen einer hoheitlichen Sperrverfügung (Access-Blocking) zur Sperrung illegaler Glücksspielangebote anzuhalten. Entsprechende Pläne der CDU/FDP-Koalition sollen nun in einem Kommentar zu einem Posting bei netzpolitik.org dementiert worden sein. (mehr …)
- Glücksspiel: Bei Liberalisierung des Glückspielrechts besteht ein Marktpotential von bis zu 3,7 Mrd. EURveröffentlicht am 20. Mai 2010
Nach einem von drei Szenarien der Goldmedia GmbH ist, soweit der Glücksspielmarkt „sehr umfangreich geöffnet“ – sprich: liberalisiert – wird, ein Plus im regulierten Gesamtmarkt von 3,7 Mrd. Euro gegenüber 2009 zu erwarten. In diesem Szenario – in etwa mit der aktuellen Situation in Großbritannien vergleichbar – wird von einer freieren Konzessionierung im Sportwettenbereich und einer Erlaubnis für Online-Vertrieb von Casino-Produkten und privaten Angeboten von Online-Casinospiel ausgegangen. Goldmedia warnt, dass die gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen den Markt im rechtsgrauen Raum stärken und den Schwarzhandel fördern. „Durch die restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages aus dem Jahr 2008 entwickeln sich große Teile des deutschen Glücksspielmarktes unkontrolliert und werden von ausländischen Anbietern abgeschöpft.“ Die Studie kommt just zu dem Zeitpunkt auf den Markt, in dem über die Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verhandelt wird. Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz führt etwa seit April 2010 eine umfangreiche Anhörung zum Thema „Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland“ durch. Für den heutigen und morgigen Tag (20./21.05.2010) ist eine mündliche Anhörung vorgesehen.
- LG Düsseldorf: 950.000 EUR Streitwert bei Wettbewerbsverstoß durch verbotenes Glücksspiel und zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielverbotsveröffentlicht am 5. März 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2009, Az. 12 O 554/08
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11; 8 Abs. 1 UWG; §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStVDas LG Düsseldorf hat es einem Anbieter von Wettdienstleistungen untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen oder abzuschließen und/oder über das Internet in Deutschland entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 950.000 EUR zu Grunde gelegt. (mehr …)
- OLG Oldenburg: „Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“ ist verbotene Glücksspielwerbungveröffentlicht am 13. Dezember 2009
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08
§§ 3; 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 3 GlüStVDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Anzeigentext „Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“ einen Verstoß gegen den Glücksspiel staatsvertrag darstellt. Der beanstandete Anzeigentext enthalte Werbung mit Aufforderungscharakter (vgl. § 5 Abs. 1 GlüStV). Die entsprechende Internetanzeige sei nach § 5 Abs. 3 GlüStV verboten. In beiden beanstandeten Fällen würden zudem gesetzliche Vorschriften verletzt, die dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Wertung der Unlauterkeit des Verhaltens der Verfügungsbeklagten folge danach aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (mehr …)
- LG Hamburg: Ein abmahnender Verband handelt selbst wettbewerbswidrig, wenn er Rechtsverstöße bei Mitgliedern duldetveröffentlicht am 10. Dezember 2009
LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verband, der Nicht-Verbandsmitglieder (hier: wegen Verstoß gegen das Glücksspielrecht) kostenpflichtig abmahnt, rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG handelt, wenn er nicht zugleich gleichartige Wettbewerbsverstöße bei den eigenen Mitgliedern abmahnt und dies vielmehr planmäßig duldet. Hierin liege eine Diskriminierung, die der Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen entgegenstehe. (mehr …)
- Kippt das Land Schleswig-Holstein den Glückspielstaatsvertrag?veröffentlicht am 23. November 2009
Rettet das Land Schleswig-Holstein die privaten Glücksspielanbieter? Im Koalitionsvertrag der neuen CDU/FDP-Regierung („Koalition des Aufbruchs“) für die 17. Legislaturperiode findet sich auf S. 6 unter der Überschrift „Glücksspielstaatsvertrag“ die überraschende wie verheißungsvolle Vorgabe: „Schleswig-Holstein kündigt den Glücksspielstaatsvertrag und drängt auf eine bundeseinheitliche Änderung der bestehenden Rechtslage mit dem Ziel, das bestehende staatliche Glücksspielmonopol zu beenden. Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, werden CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells in Schleswig-Holstein prüfen. Wir werden die Spielbanken aus der HSH Nordbank herauslösen und privatisieren.„
- LG Köln: Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 EUR wegen verbotener Werbung für Glückspielveröffentlicht am 23. November 2009
LG Köln, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 31 O 605/04 SH II
§§ 3, 4 UWG; 5, 6 GlüStVDas LG Köln hat in einem Fall, in dem wiederholt gegen eine einstweilige Verfügung wegen verbotenen Glücksspiels verstoßen wurde, ein schon empfindliches Ordnungsgeld verhängt. Nachdem die Kammer bereits mit Beschluss vom 19.03.2008 (Az. 31 O 605/04 SH I) ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR gegen die Schuldnerin und ihren Geschäftsführer als Gesamt- schuldner und in Höhe von 120.000,00 EUR gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes zwischen dem 24.09.2006 und dem 12.11.2007 gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer (Az. 31 O 605/04) festgesetzt hatte, erging nunmehr ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 EUR. (mehr …)
- 95.000 EUR-Bußgeld gegen Sender 9Live wegen verbotenem Gewinnspielveröffentlicht am 28. Oktober 2009
Gegen den Fernsehsender 9Live ist von der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) ein Bußgeld von 95.000 EUR verhängt worden. Der Sender will sich dem Vernehmen nach gegen die Strafe wehren. Vorgeworfen werden 9Live irreführende Äußerungen, Intransparenz, Vorspiegelung von Zeitdruck und fehlende Informationen in verschiedenen Geldshows, allesamt Verstöße gegen die Vorschriften für TV-Gewinnspiele. „Diese Bußgelder sind ein empfindlicher Warnschuss für 9Live. Bei weiteren Verstößen werden die Landesmedienanstalten nicht zögern, die Bußgelder auch noch zu erhöhen“, kommentierte der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung (JavaScript-Link: Pressemitteilung ZAK).
- LG Köln: Das Verbot für Glücksspielwerbung im Internet ist verfassungsgemäßveröffentlicht am 14. Oktober 2009
LG Köln, Urteil vom 09.07.2009, Az. 31 O 599/08
§ 4 GlüStV; § 2 Abs. 1 GlüStV AG (NRW) ; §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass das Verbot des Anbietens und des Bewerbens von Glücksspielen im Internet verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Im entschiedenen Fall verlangte die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens vom einem privaten Glücksspielanbieter Unterlassung hinsichtlich öffentlicher Glücksspiele im Internet, die sich an Einwohner der Bundesrepublik richten. Das Gericht gab diesem Anspruch statt. Der Einwand der Gegenseite, dass sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt werde, drang nicht durch. Das Gericht legte dar, dass das Verbot von Glücksspielen im Internet auf dem Jugendschutz beruhe und dies dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vorgehe. Gerade im Internet sei eine effektive Alterskontrolle nicht möglich. Diese sei aber erforderlich, um im Sinne einer Suchtprävention der Wett- und Spielsucht vorzubeugen. Um dem Jugendschutzgedanken Rechnung zu tragen, sei eine andere, mildere Möglichkeit neben einem Verbot des Glücksspiels im Internet nicht gegeben. (mehr …)