Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Kein Schutz für „Goldhasen“ als 3D-Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 29. Mai 2012
EuGH, Urteil vom 24.05.2012, Az. C-98/11 P
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass für den „Goldhasen“ einer bekannten Schokoladenfirma die Unterscheidungskraft fehlt, um diesen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eintragen zu können. Keines der enthaltenen Elemente (die Form eines sitzenden Hasen; die Goldfolie, in die der Schokoladenhase eingepackt ist; das rote Plisseeband, an dem ein Glöckchen befestigt ist) besitze Unterscheidungskraft, da es sich um allgemein übliche Elemente bei Schokoladentieren handele. Eine erhebliche Abweichung von der Norm sei nicht feststellbar. Die angemeldete Marke habe auch nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, da sich die vorgelegten Nachweise ausschließlich auf Deutschland bezögen. Dort ist die Marke auch als nationale Marke eingetragen (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Goldhase II – Zur Unterscheidung von 3D-Markenveröffentlicht am 5. Dezember 2011
BGH, Urteil vom 15.07.2010, Az. I ZR 57/08 – Goldhase II
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung
Der BGH hat entschieden, dass bei der Beurteilung von mehrgliedrigen 3D-Marken (hier: Schokoladenhasen) der sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen/Verpackung sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzende Gesamteindruck der beiden Gestaltungen ermittelt werden müsse. Dies sei in der der Vorinstanz nicht ausreichend geschehen, da nur einzelne Gestaltungsmerkmale gegenübergestellt wurden. Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukomme, hänge maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung zu den übrigen Bestandteilen stehe. Eine endgültige Beurteilung blieb im Übrigen aus, da der von der Beklagten im Original vorgelegte Schoki-Hase leider auf dem Weg zum BGH aus dem Akten verschwunden (vernascht?!) war. Nach Rückverweisung hat das OLG Frankfurt allerdings die Verwechslungsgefahr erneut verneint (Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.10.2011, Az. 6 U 10/03). Zum Volltext der BGH-Entscheidung: