IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Krefeld, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 O 111/12
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 2 PBefG, § 42 PBefG, § 47 PBefG, § 49 PBefG

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß u.U. nicht allein darin besteht, dass eine irreführende Tatsache in der Trefferliste einer Suchmaschine wie Google auftaucht, wenn ein Klick auf solche Links „ins Nichts“ führt. Nach Auffassung des Gerichts könne aus einem solchen Treffer nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht habe. Interessanterweise äußert sich das Gericht am Rande noch kritisch zu Google+: „Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit „plus.google.com“ gekennzeichnet sind, dem neuen „sozialen“ Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2012

    BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 lit. b UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 5 Abs. 2 UWG

    Der BGH hat bestätigt, dass beim Keyword-Advertising (Google AdWords-Werbung) eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Dies gelte auch dann, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweise. Auch führe allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall „Pralinen“ usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke. Zur Pressemitteilung Nr. 211/2012 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2012, Az. I-4 U 71/12
    § 14 Abs. 5 S. 1 Mar­kenG; § 14 Abs. 7 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der eine Preissuchmaschine mit der Einstellung seiner Angebote beauftragt, auch für markenrechtswidrige Adwords-Werbung (s. auch hier oder hier) des Preissuchmaschinenbetreibers haftet – auch wenn er diese nicht beauftragt hat oder davon wusste. Für eine Haf­tung ge­nüge das Han­deln von Mit­arbei­tern oder Be­auf­trag­ten eines von der Be­klag­ten be­auf­trag­ten Unter­neh­mens. Grund dafür sei, dass der in An­spruch Ge­nom­me­ne durch den Ein­satz von Mit­arbei­tern und Be­auf­trag­ten sei­nen Ge­schäfts­kreis er­wei­tere und damit zu­gleich das Ri­si­ko von Zu­wi­der­hand­lun­gen in­ner­halb sei­nes Unter­neh­mens schaffe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat Unternehmen wie Apple, Google, Microsoft, Nokia und Samsung wegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deren App-Stores abgemahnt und in zwei Fällen (Apple, Google) sogar gerichtliche Schritte eingeleitet. Einen Abriss gab es für ein fehlendes Impressum, „kilometerlange“ Fließtext-AGB (im Falle von Apple iTunes 21 DIN A4-Seiten, fast ohne Nummerierung sowie in Schriftgröße 9) oder für den Verbraucher nachteilhafte AGB-Klauseln. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. August 2012

    LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11
    § 339 BGB

    Das LG Halle hat entschieden, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung (hier: wegen Nutzung von Metatags / Keywords) grundsätzlich keine Pflicht besteht, für eine Löschung der beanstandeten Internet-Seiten im Google-Cache Sorge zu tragen. Eine solche Pflicht müsse ausdrücklich vereinbart werden, denn aufgrund einer Unterlassungserklärung bestehe üblicherweise keine Verpflichtung dazu, aktiv tätig zu werden. Die Tatsache, dass der Google-Cache eine Internetseite zeige, wie sie vor Abgabe der Unterlassungserklärung ausgesehen habe, sei kein wirksamer Anknüpfungspunkt für eine Vertragsstrafe, wenn es sich dabei um einen aktuellen Inhalt einer Internetseite handele. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. Juni 2012

    OLG Köln, Urteil vom 23.09.2011, Az. 6 U 86/11
    § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung (Volltext s. unten) mit der Frage der Zulässigkeit einer Nutzung fremder, markenrechtlich geschützter Begriffe für Konkurrenzprodukte befasst. Nach der wegweisenden Entscheidung des EuGH (- Google-France, hier; EuGH, GRUR 2010, 641- BergSpechte; – eis.de, hier und EuGH GRUR 2010, 841Por­ta­­ka­­bin / Primakabin) und des bereits zuvor die Rechtsfrage zur grundsätzlichen Abklärung vorlegenden BGH (GRUR 2011, 828 – Bananabay II), ist es – soweit ersichtlich – nunmehr das vierte Oberlandesgericht, welches die „neue“ Rechtsprechung auf einen Einzelfall anzuwenden hat. Vorausgegangen waren (OLG Düsseldorf – Hapimag-Aktien, hier; OLG Braunschweig – Most-Pralinen, hier; OLG Frankfurt a.M. – Schlüsselwort, hier). Der Kölner Senat hatte sich mit einem Rechtsstreit zwischen den Betreibern der Hotelbuchungsseite hrs.de und ab-in-den-urlaub.de zu befassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. April 2012

    LG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2008, Az. 9 O 258/08
    § 339 BGB, § 340 BGB, § 315 BGB

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass zur Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung (hier: Unterlassung von negativen (Falsch-)Äußerungen zu der Software der Klägerin) nicht nur die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens erforderlich ist, sondern der Unterlassungsschuldner u.U. auch durch aktives Tun weitere Rechtsverletzungen verhindern müsse. Dazu gehöre auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liege und ihm wirtschaftlich zugute kommte. Dies umfasse insbesondere, die Anzeige der zu unterlassenden Äußerungen im Cache zumindest der gängigsten Suchmaschine (Google) zu unterbinden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach eigener Erklärung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) den Suchmaschinenbetreiber Google wegen der neuen Datenschutzerklärung am 02.03.2012 abgemahnt (hier). Insgesamt 23 Klauseln verstießen nach Auffassung des vzbv gegen geltendes Datenschutzrecht. Viele Klauseln seien nach Auffassung des Verbandes durch Begriffe wie „möglicherweise“, „gegebenenfalls“ oder „unter Umständen“ zu unbestimmt formuliert oder benachteiligten den Verbraucher unangemessen. Google wurde eine Frist bis zum 23.03.2012 gesetzt, die Unterlassungserklärung abzugeben. Allerdings beanstandete der vzbv auch andere Klauseln, etwa zum Gewährleistungsausschluss, der nur gelte, „soweit dies gesetzlich zulässig ist“. Um zu erfahren, wann dieser Ausschluss greife, sei der Verbraucher gehalten, selbst zu ermitteln, was gesetzlich zulässig sei. Da sich Google aller Voraussicht nach nicht unterwerfen wird, wird der vzbv nach fruchtlosem Fristablauf eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erheben, dies möglicherweise aber nicht in Düsseldorf (vgl. hier). Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte Bedenken angemeldet und eine Klage in Erwägung gezogen (hier).

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2011

    Die zum sog. Düsseldorfer Kreis zusammengeschlossenen obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben am 08.12.2011 einen gemeinsamen Beschluss zum „Datenschutz in sozialen Netzwerken“ gefasst. Neben zahlreichen bekannten Feststellungen verabschiedete sich der Kreis mit der folgenden kryptischen Forderung allerdings eher in eine Nebelwand: „In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.“ Alles klar soweit? (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb sofort ist die Nutzung der Schnittstelle (API) zu Google Maps kostenpflichtig, soweit die Nutzung nicht 25.000 Abrufe (bei sog. „Styled Maps“ 2.500 Abrufe je Tag) überschreitet (hier). Angegangen werden damit nicht die privaten Nutzer oder Kleingewerbetreibenden, sondern gewerbliche „Heavy User“. Wird diese Bagatellgrenze überschritten, sind für 1.000 Abrufe 4 US-Dollar zu zahlen. Darüber hinaus werden Volumentarife (Google Maps API Premier license) angeboten. Näheres bei Google (hier) und Heise (hier).

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