Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Die Gestaltung einer Wortmarke (Groß-/Kleinschreibung) ist nicht vom Schutz der Eintragung umfasstveröffentlicht am 28. Januar 2016
EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-105/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass sich der Schutzumfang einer eingetragenen Wortmarke nicht auf gestalterische Elemente (z.B. Groß-/Kleinschreibung) bezieht. Somit waren die Wortmarken „IDRIVE“ und „iDrive“ als identisch anzusehen. Da außerdem eine große Nähe zwischen den angemeldeten Waren/Dienstleistungen gegeben sei, bestehe Verwechslungsgefahr, so dass das später angemeldete Zeichen „iDrive“ nicht eingetragen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Das Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“ hat keine Unterscheidungskraftveröffentlicht am 15. Oktober 2014
BPatG, Beschluss vom 20.05.2014, Az. 29 W (pat) 121/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“ (Wortfolge in Oval auf orangenem Grund) keine Unterscheidungskraft besitzt und daher nicht eingetragen werden kann. Der Begriffsinhalt sei rein beschreibend und daher nicht schutzfähig. Die grafische Gestaltung sei nicht geeignet, eine Unterscheidungskraft zu begründen, da sie nicht hervortrete. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Marke „Duff Beer“ darf doppelt existieren / Streit um „Simpsons“-Bierveröffentlicht am 31. Juli 2013
BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 135/11
§ 26 Abs. 1 und 3 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass es das aus der Zeichentrickserie „Die Simpsons“ bekannte „Duff Beer“ auch mehrmals geben darf. Der Vertreiber des Getränks hatte gegen ein Unternehmen, welches sich die Wort-/Bildmarke „Duff Beer“ 1999 hatte eintragen lassen, die Löschung dieser Marke wegen Nichtnutzung beantragt – ohne Erfolg. Interessant daran ist, dass das beklagte Unternehmen zwar auch Bier unter dem Namen „Duff“ verkauft hatte, allerdings unter einer grafisch anderen Gestaltung als die eingetragene Marke. Letztere wurde tatsächlich über einen längeren Zeitraum nicht genutzt. Trotzdem wurde ein Löschungsanspruch abgelehnt, so dass die Marken nun nebeneinander existieren. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutz einer Marke, die nur aus einem Buchstaben bestehtveröffentlicht am 11. Juni 2013
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2013, Az. 6 U 91/11
Art. 9 EGV 207/2009Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich aus einem Buchstaben („B“) in bestimmter grafischer Gestaltung besteht, grundsätzlich über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und bei geringer Zeichenähnlichkeit (derselbe Buchstabe in anderer grafischer Gestaltung) für dieselben Waren oder Dienstleistungen nicht zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Verfüge die Marke jedoch über eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf Grund intensiver Benutzung und Bekanntheit, liege eine Verwechslungsgefahr bei nicht wesentlicher Abweichung der grafischen Gestaltung der verletzenden Marke vor. Zum Volltext der Entscheidung: