IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Die eBay-Plattformen in Belgien, Frankreich, Spanien, Polen und Holland haben nach einer Mitteilung von onlinemarktplatz.de bekanntgegeben, dass ab dem Monat April der Gratisversand noch mehr Gewicht bekommen wird. So werde durch das Anbieten des kostenfreien Versands die Artikeleinstellung im Suchergebnis eine bessere Position erreichen. Die Position der Artikelanzeigen im Suchresultat sei durch verschiedene Kriterien bestimmt. Hierzu gehörten u.a. die Anzahl der kürzlich verkauften Artikel und die Eindeutigkeit der Schlüsselwörter (JavaScript-Link: onlinemarktplatz).

  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
    §§ 305c Abs. 1,  612 Abs. 1 BGB

    Das AG Hamm hatte über einen weiteren Fall einer Abo-Falle zu entscheiden. Streitbefangen waren die Websites www.smsfree100.de und www.smsfree24.de. Das Amtsgericht befand, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie habe sich die Ansprüche nicht für die tatsächlich benutzte Site www.smsfree24.de, sondern vielmehr für die Seite www.smsfree100.de von einer britischen Micro SD 256 Ltd. abtreten lassen. Außerdem sei die, wie behauptet, in den AGB enthaltene Entgeltklausel für die SMS-Dienste überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit unwirksam. Denn der Besucher der Website werde in den Glauben versetzt, die Ltd. biete den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt werde. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Die Vereinbarung der Vergütung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die oben genannten Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichtes jedoch gerade gegen entsprechende Umstände. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.

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