IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. April 2010

    Eine in der Geschichte der Internethandelsplattformen (eBay, Amazon & Co.) wohl einmalige Reaktion zeigt dem Vernehmen nach die Yatego GmbH. Sie hat nach Auskunft des Journalisten Axel Gronen die Relexim Ltd. vom Handel bei Yatego ausgeschlossen, nachdem sich diese übermäßig am Abmahnwesen ergötzte. Die Angebote der Ltd. werden demnach sukzessive gelöscht.

  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bewertungssystem von eBay lässt nicht jede Bewertung zu. Negative Bewertungen etwa, die eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellen („Liefert nicht!“ – obwohl Empfangsquittung vorliegt) können entfernt werden. eBay selbst weist in einer Übersicht darauf hin, welche Art von Bewertung von den Hütern der Internethandelsplattform entfernt wird und hieran sollte man sich halten (JavaScript-Link: eBay). Axel Gronen hatte in einer Übersicht von Bewertungs-No-go’s darauf hingewiesen, dass die Ankündigung einer Strafanzeige in einer Bewertung zu einer Löschung derselben führen könne (JavaScript-Link: Gronen). (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtIn einer aktuellen Meldung weist Axel Gronen über einen, soweit zutreffend, bemerkenswerten Vorgang bei Tradoria hin. Er berichtet: „Bei Tradoria darf man den Bewertungen nicht trauen: Dort kann man sie ganz einfach fälschen und sich z.B. als Verkäufer selbst bewerten.“ und weiter: „Bei Tradoria herrschen aus Händlersicht paradiesische Zustände: Dort kann man sich als Händler problemlos selbst bewerten und loben. Damit sind aber alle Tradoria-Bewertungen für Käufer wertlos.“ (JavaScript-Link: Gronen). Es bleibt abzuwarten, wie Tradoria auf diesen Vorwurf reagiert. eBay hatte in der Vergangenheit mit dem eigenen Bewertungssystem zu kämpfen (Link: negative Bewertungen), scheint dieses Problem aber durch eine nachträgliche Änderung der Bewertungspolitik abgestellt zu haben. Tradoria sollte zu einer derartigen Reform ebenfalls in der Lage sein.

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    LG Bochum, Urteil vom 17.11.2008, Az. 2 O 762/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ bezeichnet werden darf. Die Schmidt Wellness GmbH hatte in der jüngeren Vergangenheit, vermutlich vor allem zum Zwecke der Erzielung rechtsanwaltlicher Abmahngebühren, eine technische Panne der Internethandelsplattform eBay ausgenutzt, derzufolge bei eBay hinterlegte Widerrufsbelehrungen der Onlinehändler nicht angezeigt wurden und stattdessen sich ein Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ fand, und an betroffene Onlinehändler massenhaft Abmahnungen wegen wettbewerbsrechtlichen Verstoßes verschickt. Der Verfügungsbeklagte Axel Gronen hatte sich gegen diese „Abzocke“ im Namen der Onlinehändler gewehrt und einen Bericht über das Abmahnverhalten der Schmidt Wellness GmbH (Bericht) und dessen Prozessbevollmächtigten verfasst. Hiergegen wehrte sich die Firma Schmidt Wellness GmbH zunächst mit einer außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung (Abmahnung), sodann per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Bochum entschloss sich, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In dieser konnte der Verfügungsbeklagte Gronen 30 streitgegenständliche Abmahnungen vorlegen. Das LG Bochum hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nunmehr per Urteil abgelehnt und die Äußerungen Gronens einerseits als zutreffend, andererseits als durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt angesehen. Mitunter darf Gronen auch seine frühere Behauptung aufrecht erhalten: „Der Abmahnanwalt ist interessanterweise Andreas G. aus K., der früher den Betrügerverein ‚Ehrlich währt am längsten‘ vertrat.“ und zu Sanktionen gegenüber der Schmidt Wellness GmbH aufrufen. Dem Vernehmen nach soll die Angelegenheit durch die Schmidt Wellness GmbH noch im Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht weiterverfolgt werden.
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