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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juli 2013

    BGHRechtsanwalt Dr. Ole Damm, Urteil vom 07.03.2013, Az. I ZR 30/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 98/6, § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV

    Der BGH hat entschieden, dass eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren mit einer Schriftgröße von 2 mm noch als „deutlich lesbar“ im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV gilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, Az. 9 U 255/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Platzierung eines Testurteils in einer Werbung, die suggeriert, dass alle beworbenen Produkte getestet worden seien, unzulässig ist, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft. Vorliegend hatte ein SB-Warenhaus in einer Anzeige Matratzen beworben und dabei das Logo der Stiftung Warentest mit dem Urteil „Gut“ sowie der Kennzeichnung als Testsieger verwendet. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass sich das Urteil auf alle beworbenen Matratzen beziehe, tatsächlich sei aber nur die Matratzen-Größe 90 x 200 cm getestet worden. Dieses Testurteil könne nicht auf andere Größen (100 x 200 cm, 140 x 200 cm) übertragen werden, auch wenn es sich um das gleiche Fabrikat handele. Auf Grund des Vertrauens von Verbrauchern in Testurteile der Stiftung Warentest sei erforderlich, dass eine Werbung nur wirklich getestete Produkte in Bezug nehme.

  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit einem fremden Testergebnis – hier eines Testergebnisses der Stiftung Warentest für einen Kindersitz – nur dann statthaft ist, wenn die Fundstellenangabe für den Test ausreichend lesbar ist. Hierfür sei nicht nur eine Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich, sondern auch die grafische Gestaltung. Vorliegend beanstandete der Koblenzer Senat, dass die Lesbarkeitserschwernis, begründet durch zu kleine Schrift (3- bis 4-Punkt-Schrift), nicht durch ausgleichende optische Effekte ausgeglichen worden sei. Die schwarze Schrift sei eingebettet in einen grauen Hintergrund, so dass keine kontrastreiche Darstellung erreicht werde. Die Fundstelle werde unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 seien solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen könnten, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolge. Dies sei nicht gegeben. Zudem werde die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 14276/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2; 10; 19a; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass Stadtpläne und Landkarten urheberrechtlich geschützt sein können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Gesamtkonzeption, durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination der Methoden und Darstellungsmittel ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden sei, sie also bedeutsame schöpferische Züge aufwiesen. Schadensersatzpflichtig sei auch derjenige, der Ausschnitte aus einem Stadtplan verwende (sog. Kachel), selbst wenn dies nur kurzzeitig als Teil eines Films geschehe. (mehr …)

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