Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Branchenverband der Grossisten verfügt rechtmäßig über zentrales Verhandlungsmandat für Grosse-Kondition von Printerzeugnissenveröffentlicht am 25. Januar 2016
BGH, Urteil vom 06.10.2015, Az. KZR 17/14
§ 30 Abs. 2a GWB, Art. 106 Abs. 2 AEUVDer BGH hat entschieden, dass seitens einzelner Verlagsvertriebsgesellschaften kein Anrecht besteht, die Vertragskonditionen für den Vertrieb bestimmter Printpublikationen individuell mit den einzelnen Grossisten zu verhandeln. Deren Branchenverband habe vielmehr ein rechtlich nicht angreifbares zentrales Verhandlungsmandat und dürfe demgemäß einheitliche Grosso-Konditionen (insbesondere Handelsspannen und Laufzeiten) mit bzw. gegenüber den Verlagen/Vertriebsgesellschaften/Nationalvertrieben verhandeln sowie Pressegrossisten auffordern, individuelle Verhandlungen über Grosso-Konditionen zu verweigern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)