Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Bundesverband darf in Deutschland mit Verlagen nicht einheitliche Vertriebskonditionen (Grosso-Konditionen) vereinbaren, die einzelne Pressegrossisten bei individuellen Vereinbarungen mit den Verlagen behindern / Europäisches Kartellrechtveröffentlicht am 3. März 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014, Az. VI – U (Kart) 7/12
Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AUEVDas OLG Düsseldorf hat dem Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. untersagt, für Großhändler von Presseerzeugnissen (Grossisten) in Deutschland einheitliche Preisvereinbarungen (sog. Grosso-Konditionen) u. a. mit Verlagen zu vereinbaren. Dem Verband ist es darüber hinaus untersagt, den Grossisten nahezulegen, von diesen Grosso-Konditionen nicht durch individuelle Vereinbarungen mit nachgeordneten Vertriebsmittlern abzuweichen. Der Kartellrechtssenat sah hierin einen Verstoß gegen europäisches Kartellrecht. Zur entsprechenden Pressemitteilung des Senats vom 26.02.2014: (mehr …)