Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- EuG: Die Marke „GTI“ von VW wird nicht durch „Suzuki Swift GTi“ verletztveröffentlicht am 29. März 2012
EuG, Urteil vom 21.03.2012, Az. T-63/09
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)Das Europäische Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken „GTI“ der Volkswagen AG und der Marke „Suzuki Swift GTi“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das Zeichen „GTI“ werde vom Verkehr nicht zwangsläufig oder ausschließlich mit der Marke „VW“ in Verbindung gebracht, weil dieser Begriff weitgehend als beschreibend für bestimmte technische Merkmale anzusehen sei. Bei der streitigen Anmeldung „Suzuki Swift GTi“ sei durch den Bestandteil „Swift“ eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben, so dass die Eintragung zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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