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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. November 2012

    LG München I, Urteil vom 25.03.2010, Az. 7 O 17716/09
    § 139 PatG

    Das LG München I hat entschieden, dass der bei einer Patentverletzung nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatz nicht nur den maximal am freien Markt erzielbaren Lizenzsatz umfasst, sondern auch – „abhängig von den Umständen des Einzelfalls“ – erhöhte Gebühren für die Art der Rechtsverletzung gezahlt werden müssten. Gegebenenfalls könne eine “merkliche” Erhöhung des üblicherweise vereinbarten Lizenzsatzes ausgeurteilt werden. Die in unbefangenen Situationen vereinbarten Lizenzsätze würden regelmäßig nur den unteren Bereich dessen darstellen, was vernünftige Lizenzpartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten. Die Parteien würden mit den Kenntnissen nach Durchführung des Verletzungsprozesses einen merklich höheren Lizenzsatz vereinbart haben. Von einem Strafschadensersatz will die Kammer nichts wissen. „Die gefundene Auslegung bewegt sich allein im Bereich der angemessenen Anwendung der Lizenzanalogiesätze und berührt nicht den von der Richtlinie als nicht mehr zulässig bezeichneten Bereich des Strafschadensersatzes. Sie ist im vorliegenden Fall für sämtliche Zeiträume anzuwenden, da sie nicht erst auf der Umsetzungsverpflichtung bzw. Umsetzung der Richtlinie beruht, sondern schon nach bisherigem Recht geboten war.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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