IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Februar 2013

    BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig (und nicht irreführend) sind, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür sei im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei. Zur Pressemitteilung Nr. 22/1013 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2012, Az. 3 U 53/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit der angeblichen Überlegenheit eines Produkts im Arzneimittelbereich irreführend ist, wenn diese Überlegenheit nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Eine dafür in Bezug genommene Studie müsse die behauptete Überlegenheit darstellen können. Sei die Studie hinsichtlich ihrer Aussagekraft in Fachkreisen umstritten, sei der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 U 97/10
    Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 13 Abs. 3, Art. 22, Art. 28 EG-VO 1924/2006, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler sog. „GinkgoBiloba“ Kapseln nicht mit den Aussagen bewerben darf, „Erhalt der kognitiven Funktion„, „Fitness für die grauen Zellen„, und/oder „Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist“ und/oder „Darüber hinaus enthält Ginkgo Biloba natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr„. Der Senat führte im Einzelnen ausführlich aus, dass für die vorgenannten Werbeaussagen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vorlägen, dass die in den „GinkgoBiloba“ Kapseln enthaltenen Wirkstoffe eine positive physiologische Wirkung hätten. Beachtlich: Der Beweisantrag des Händlers, ein Gutachten für die wissenschaftliche Absicherung einholen zu lassen, wurde zurückgewiesen. Der Werbende dürfe sich bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen. Eine Beweisführung durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht, da der Werbende andernfalls die Möglichkeit hätte, Behauptungen zu Wirkungen seines Produkts zunächst ohne eine derartige Absicherung aufzustellen (KG, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 5 U 83/09; BeckRS 2011, 00956; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, Az. 20 U 85/10).

  • veröffentlicht am 13. März 2012

    KG Berlin, Urteil vom 20.06.2011, Az. 10 U 170/10
    § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung eines privat beauftragten Gutachtens zum (Nicht)Vorliegen von Blutdoping als „bezahltes Gutachten“ zulässig ist. Im Kontext werde durch diese A?ußerung zum Ausdruck gebracht, dass die Kla?gerin den Gutachter beauftragt habe und das Gutachten zu dem gewu?nschten Ergebnis gekommen sei. Auch werde zum Ausdruck gebracht, dass andere Gutachter zu anderen Ergebnissen kommen ko?nnten, dem Gutachten also nur ein beschra?nkter Aussagewert zukomme. Diese Auffassung sei von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, weil dem Leser des streitgegenständlichen Artikels nahegelegt werde, dass die Kla?gerin durch die Bezahlung versucht habe, das Ergebnis zu beeinflussen, sah das Gericht nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11
    § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Gutachten, das dazu dienen soll, die Zuverlässigkeit einer Software zur Ermittlung von IP-Adressen zu belegen, nicht nur die korrekte Zuordnung darlegen muss, sondern ebenso, dass Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen seien. Liege ein solches Gutachten nicht vor, bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Provider. Die nachträgliche Erstellung eines solchen Gutachtens sei ebenfalls nicht zielführend, da durch nicht sichergestellt werden könne, dass die Software zum Zeitpunkt der Feststellung der verfahrensgegenständlichen IP-Adressen korrekt gearbeitet habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. November 2011

    OLG Celle, Urteil vom 10.11.2011, Az. 13 U 84/11
    § 839a Abs. 2 BGB, § 839 Abs. 3 BGB

    Gemäß § 839 Abs. 3 BGB tritt eine Ersatzpflicht aus Amtshaftung nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Das OLG Celle hat nun entschieden, dass auch die Einholung eines privaten Gutachtens als solches Rechtsmittel angesehen werden kann, um Fehler in einem gerichtlich eingeholten Gutachten aufzudecken. Es seien durch den Verletzten sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen, anderenfalls könnten in einem weiteren Verfahren keine Ansprüche gegen den Sachverständigen geltend gemacht werden. Dazu gehöre auch ein privates Gegengutachten, um eine erneutes Aufrollen der Angelegenheit im Schadensersatzprozess möglichst zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2011

    Auf der Seite des FDP-Bundestagsabgeordneten Sebastian Blumenthal findet sich ein 20-seitiges Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (Autoren: Dr. Birgit Schröder/Anne Hawxwelln/ Heike Münzing) vom 17.10.2011, welches die gegenwärtige Bußgeldandrohung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) bei Benutzung des Facebook „Like“-Buttons/“Gefällt-mir“-Buttons und bei Betrieb einer sog. Fanpage kritisiert. Das ULD gehe in seiner Beurteilung überwiegend von vertretbaren Rechtsauffassungen aus, erwecke jedoch den unzutreffenden Eindruck, dass die untersuchten Sachverhalte eindeutig gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen würden. Vielmehr sei das geltende Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt und mache die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer. Vgl. auch unseren Bericht (hier).

  • veröffentlicht am 22. August 2011

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2011, Az. 6 W 87/10
    § 91 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch die Kosten für ein Meinungsforschungsgutachten als Verfahrenskosten festgesetzt werden können, wenn ein solches zur Glaubhaftmachung / Abwehr von (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsansprüchen eingeholt wird. Im vorliegenden Verfahren hatte der Rechtspfleger 9.101,71 EUR an Verfahrenskosten festgesetzt, wovon allein 3.400,00 EUR an Kosten für ein Meinungsforschungsgutachten entfielen. Der Senat (Zitat, Auszug aus den Entscheidungsgründen): (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2011

    LG Berlin, Urteil vom 22.12.2009, Az. 15 S 9/07
    § 97 Abs. 1, S. 1; 97 Abs. 2 UrhG §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPO

    Das LG Berlin hat ausführlich erläutert, wie der Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung von Karten oder Kartenausschnitten im Internet zu berechnen ist und welchen Wert die Gutachten der Parteien insoweit besitzen. Interessant folgender völlig zutreffender Hinweis: „Für die Geltendmachung eines etwaigen immateriellen Schadens wegen der unterlassenen Urhebernennung gem. § 97 Abs. 2 UrhG a. F. ist die Klägerin nicht aktiv legitimiert, weil sie nicht Urheberin, sondern lediglich Lizenznehmerin ist.“ Zum Volltext der Entscheidung, die durch eine „kreative“ Nummerierung der Entscheidungsgründe auffällt:

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  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010, Az. 3 U 15/07
    §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Ernährungsseminars „Gesund abnehmen ohne zu hungern!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn der Werbende nicht eindeutig nachweisen könne, dass im Zuge seines Ernährungsseminars bei Befolgung der im Programm vorgesehenen Schritte nicht mehr Hungergefühle bei den Teilnehmers aufträten als der Fall wäre, wenn sie nicht am Programm teilnehmen würden. Vorliegend sei dies der Beklagten nicht gelungen. Ein gerichtliches Gutachten habe hingegen überzeugend festgestellt, dass bei Befolgung des Konzepts der Beklagten aufgrund der damit verbundenen ausgeprägten Energiebegrenzung davon auszugehen sei, dass gerade in diesen Phasen gehäuft und verstärkt Hungergefühle aufträten. Die beanstandete Werbung wurde der Beklagten untersagt. Zum Volltext der Entscheidung:

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