Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Kennzeichen „Curve“ verstößt als Gemeinschaftsmarke gegen die guten Sitten – Des Engländers Kurve ist des Rumänen Hureveröffentlicht am 30. Dezember 2014
EuG, Urteil vom 26.09.2014, Az. T-266/13
Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Curve“ wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist. Im Rumänischen bedeute dieses Wort so viel wie „Prostituierte“ oder „Huren“ und sei ohne weitere Zusätze für Menschen dieses Sprachraums nicht als das englische „curve“ für „Kurve“ erkennbar. Daher sei das Kennzeichen geeignet, dort Anstoß zu erregen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Gottesrache“ als Marke für Bekleidung verstößt nicht gegen die guten Sittenveröffentlicht am 9. Juli 2014
BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 27 W (pat) 565/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „GOTTESRACHE“ für u.a. Bekleidung, Taschen und Glaswaren nicht gegen die guten Sitten verstößt und daher eintragungsfähig ist. Zwar bewege sich die Marke an der Grenze des guten Geschmacks, sie verletze jedoch nicht das Sittlichkeits- und Glaubensempfinden des Allgemeinpublikums in unerträglicher Weise. Sie enthalte keine Aussagen, die massiv diskriminierend seien und/oder die Religionsfreiheit beeinträchtigen würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Name des Hamburger Reeperbahn-Lokals „Zur Ritze“ kann nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 18. Oktober 2013
BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, Az. 27 W (pat) 534/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass der Kneipenname „Zur Ritze“ eines Hamburger Reeperbahn-Lokals nicht als Marke eingetragen werden kann. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit sei mit dieser vulgären Bezeichnung überschritten; sie verletze das Empfinden eines beachtlichen Teils der Verkehrskreise. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Die Marke „headfuck“ ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu löschenveröffentlicht am 1. März 2013
BPatG, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 27 W (pat) 22/12
§ 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „headfuck“, die u.a. für Bekleidung eingetragen war, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu löschen ist. Der Begriff sei in relevantem Umfang ein vulgärsprachlicher Ausdruck für eine Sexualpraktik, der geeignet sei, das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises zu verletzen. Ein solcher Begriff dürfe nach Auffassung des Senats nicht als Bestandteil einer Marke veröffentlicht werden, „für welche eine Urkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung verliehen“ werde. Mit einer Eintragung der Marke „Fickshui“ hatte derselbe Senat zuvor jedoch interessanterweise keine Probleme (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „F“ = „Fuck“ oder schmutzige Fantasie des Gerichts? – Zur Interpretation von Abkürzungenveröffentlicht am 27. März 2012
BPatG, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „F-Girls“ wegen des absoluten Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem „F“ in „F-Girls“ um eine sprachübliche Statthalterfunktion für den Begriff „Fuck“. Damit sei die in den interessierten Kreisen gebräuchliche Bezeichnung geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen. Bei anderen, ähnlichen und bereits eingetragenen Marken wie beispielsweise „F-Trans“ oder „F-Plus“ würden hingegen keine Anhaltspunkte zum Verständnis des „F“ als „Fuck“ bestehen. Dass der Firmenname der Anmelderin von „F-Girls“ allerdings FunDorado laute und das „F“ darauf hinweisen solle, war für das Gericht unbeachtlich… Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Berliner Reichstagsbrand“ verstößt als Wortmarke für Spirituosen nicht gegen die guten Sittenveröffentlicht am 21. November 2011
BPatG, Beschluss vom 14.09.2011, Az. 26 W (pat) 502/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
Das BPatG hat beschlossen, dass die Wortmarke „Berliner Reichstagsbrand“ für Spirituosen nicht gegen die guten Sitten verstößt. Aus diesem Grund hatte die Markenstelle des DPMA zunächst die Eintragung verweigert, da die Wortmarke auf ein historisches Ereignis (Brand des Berliner Reichstages vom 27. auf den 28. Februar 1933) Bezug nehme und diese Anspielung für eine enthemmende/berauschende Substanz unerträglich und sarkastisch sei. Diese Entscheidung der Markenstelle wurde vom Gericht aufgehoben. Für die Annahme einer politischen Anstößigkeit sei nach Auffassung des Gerichts Zurückhaltung geboten, da der Verbraucher zunehmen an schockierende oder negativ besetzte Werbung gewöhnt sei. Gerade in Bezug auf Spirituosen, für die allein die Marke zur Anmeldung gebracht wurde, stehe eher die Doppeldeutigkeit des Wortteiles „Brand“ im Vordergrund. Zum Volltext der Entscheidung: - DPMA: Eine Karikatur von Adolf Hitler kann nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 11. September 2009
Die fragwürdigen Versuche, Adolf (Hitler) für die eigene Sache einzuspannen, zeigen erstaunliche Züge, wie wir unlängst berichteten (Link: AIDS). In die gleiche Kategorie fällt folgende Markensache aus dem Jahr 2007: So hat das Deutsche Patent- und Markenamt die insgesamt vier Versuche der enter.tv GmbH und der Tipp24 Entertainment GmbH, die Wort-/Bildmarke „ADOLF“ (DE 307790568)
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