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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 23.09.2011, Az. 6 U 66/11
    § 97 UrhG, § 101 UrhG, § 121 UrhG; Art. 7 Abs. 8 RBÜ

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verleger, der von ihm verlegte Werke aus gutem Grund als gemeinfrei ansehen durfte, dem Inhaber der daran doch bestehenden Urheberrechte nur zur Auskunft und zur zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist, nicht jedoch zum Schadensersatz. In dieser sehr speziellen Fallkonstellation hatte der beklagte Verleger Gedichte und Texte eines russischen Autors vertrieben, welche tatsächlich zwischendurch gemeinfrei gewesen waren. Der Beitritt der Sowjetunion zum Welturheberrechtsabkommen führte jedoch zu einem Wiederaufleben des Schutzes der Werke des Autors, der auf der Grundlage des bis zum Ende der Sowjetunion geltenden Rechts spätestens fünfundzwanzig Jahre nach seinem Tod – also im Jahr 1967 – zunächst erloschen war. In dieser Konstellation sei der Verleger zwar zu Auskunft und Unterlassung verpflichtet, Schadensersatz könne jedoch nicht geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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