IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Die Münchener Kontra GmbH bietet derzeit das „Kontrola“-Gütesiegel an, dessen Gehalt wir mit den Worten der Anbieter beschreiben dürfen: „Web-Shops, die das KONTROLA Gütesiegel tragen, haben sich verpflichtet ausschließlich Original-Produkte anzubieten und die Waren wurden stichprobenartig von KONTROLA durch Testkäufe auf Echtheit überprüft* Die gekauften Waren (je nach Status des Gütesiegels) sind gegen Fälschungen & Plagiate durch KONTROLA mit einer Geld-zurück-Garantie abgesichert„. Das Gütesiegel tritt in Konkurrenz zu arrivierten Gütesiegeln wie denen von Trusted Shops oder des TÜVs („s@fer-shopping“). Dass wir z.B. in einem Onlineshop, der Ed Hardy-Produkte anbietet, Christian Audigier’s Originale und nicht Plagiate antreffen, ist zu begrüßen. Möglicherweise wird mit dem Gütesiegel aber ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß begangen. Das Gütesiegel wies in der Vergangenheit einen grünen Kreis mit der Inschrift „100 % Original – certified by Kontrola“ und einem mittig positionierten schwarzen Haken auf weißen Hintergrund auf. Mittlerweile ist der Text „100 % Original“ durch den Text „Geprüfte Qualität“ ersetzt. Die Erklärung des Siegels „ausschließlich Originalprodukte“ blieb, wenn das Siegel auch andere Händlerqualitäten (z.B. „Händler hält sich an Datenschutz“) bewertet. Hierzu erlauben wir uns zwei Hinweise: Das LG Bochum erkannte in dem Spruch „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die gegen § 5 UWG verstoße (Link: LG Bochum). (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. November 2009

    Überrascht zeigen sich in diesen Tagen einige Onlinehändler von den Geschäftspraktiken des Banadoo Shopping Portals. Zuvor hatten diese sich die in einem farblich hervorgehobenen Kasten enthaltenen Anmeldehinweise

    „Ihre Vorteile auf den Punkt gebracht: * Kostenlose Bannerschaltung und Verlinkung zum Shop * Keine Gebühren für Anmeldung und Wartung, keine versteckten Kosten … * Es fallen erst Kosten an, wenn ein banadoo.de User im Shop einkauft: 2,5 % netto vom Verkaufsumsatz“.

    durchgelesen und sich auf dem Portal angemeldet. Die Händler glaubten an ein rundum kostenloses Angebot. In den Banadoo-AGB findet sich allerdings (zumindest aktuell) folgende Klausel:

    „Der Vertrag zwischen banadoo.de und dem Vertragspartner kommt dann zustande, sobald das Anmeldeformular ausgefüllt und vom Vertragspartner persönlich unterschrieben bei banadoo.de per Post, per Fax oder per Onlineformular eingegangen ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich innerhalb von 10 Kalendertagen ab Anmeldedatum (1) das Tracking-Script zu installieren, (2) den Backlink zu setzen und (3) die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften an banadoo.de ausgefüllt und unterschrieben zu senden. Durch Nichteinhaltung der Punkte (1) + (2) wird der Eintrag mit monatlich 25,– Euro zzgl.Mwst. berechnet“.

    Zur Laufzeit heißt es u.a.:

    „Die Mindestlaufzeit des Eintrages bei banadoo.de beträgt 12 Monate. … Wird der Vertrag nicht 2 Monate vor Vertragsablauf gekündigt, verlängert sich dieser automatisch um weitere 12 Monate.“

    Mittlerweile sollen bereits diverse Zahlungsaufforderungen von einem namhaften Inkassounternehmen durch die Post gegangen sein. Eine Zahlungsaufforderung über eine Hauptforderung von 139,63 EUR liegt uns vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. April 2009

    LG Regensburg, Urteil vom 20.02.2009, Az. 2 HK O 2062/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Regensburg hat es den Betreibern eines Internetportals untersagt, über dieses Portal Rechtsratsuchenden die Möglichkeit zu eröffnen, Kontakt mit Rechtsanwälten aufzunehmen, die als Mitgliedern der „Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte – Prädikatsanwälte in Deutschland“ registriert sind. Die Beklagten handelten wegen irreführender Werbung unlauter im Sinne der genannten Vorschriften, indem sie mit ihrem Internetauftritt unter der oben bezeichneten Internetadresse mit dem Begriff „Prädikatsanwälte“ falsche Vorstellungen über die Befähigung der bei ihr registrierten Anwälte hervorriefen. Der im Internetauftritt verwendete Begriff des „Prädikatsanwalts“ beinhalte zunächst nicht nur ein bloßes Werturteil, sondern eine hinreichend konkrete Tatsachenbehauptung zu den Befähigungen der bei der Beklagten registrierten Rechtsanwälte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Marcell Dietl weist darauf hin, dass das Sicherheitssiegel des TÜV keineswegs bedeute, dass die betreffende Web-Seite vor allen Sicherheitsproblemen wie Cross Site Scripting geschützt ist. Viele Web-Shops würden mit einem Prüfsiegel der Firma TÜV Süd um Vertrauen werben, das unter dem Label s@fer-shopping vertreibe; so zum Beispiel das Versandhaus Otto oder der Reiseveranstalter L’Tur (Gütesiegel). „Mit TÜV-geprüfter Qualität, Sicherheit und Transparenz ist xyz.de in hohem Maße vertrauenswürdig“ heiße es dann auf solchen Seiten, berichtet auch heise.de (heise.de). Dietl fand heraus, dass die von ihm untersuchten Seiten über einen mehr als nur durchschnittlichen Sicherheitsstandard verfügten; gleichwohl gelang es ihm, diverse sicherheitsrelevante Manipulationen durchzuführen und XSS-Schwachstellen aufzudecken.

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2008, Az. 22 O 100/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, Nr. 2 Anhang I UGP-RL 2005/29/EG

    Das LG Darmstadt hat eine Versandapotheke verpflichtet, es zu unterlassen, mit einem ovalen Gütesiegel (Aufschrift: „Sichere Versandapotheke – BVDVA geprüft – Mehr Informationen …“) zu werben. Geklagt hatte die Wettbewebszentrale, die in der Werbung einen Fall von Irreführung sah. Das Gütesiegel des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (BVDVA) sei im vorliegenden Fall an eines seiner Mitglieder vergeben worden, wäre also eine „selbst verliehene Auszeichnung“. Der Verband träte damit nicht als neutrale Prüfinstitution auf. Das Landgericht bestätigte diese Rechtsauffassung: Mit der Verwendung des Siegels sei die bewusste Werbeaussage verbunden, von einer neutralen Stelle sei die Leistung als herausragend bestätigt und gewürdigt worden. Eine Prüfung habe dabei zumindest im Zeitpunkt der Abmahnung nicht stattgefunden. Die Mehrleistungen der Apotheken mit dem Gütesiegel seien keinesfalls so erheblich, dass sie als gegenüber anderen Versandapotheken als herausragend bezeichnet werden könnten und sich dieser Qualitätsvorsprung auf die Wertschätzung der Verbraucher auswirke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Während Google, Yahoo und Microsoft über die Dauer der Speicherung einer IP-Adresse ihres Nutzers debattieren (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Suchmaschinen), bietet der niederländische Anbieter der Suchmaschine Ixquick eine Suchanfrage ohne Speicherung der IP-Adresse an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ixquick). ixquick hatte am 14.07.2008 das erste Europäische Datenschutz-Gütesiegel erhalten und war damit nach eigenen Aussagen, „die erste und einzige offiziell nach EU-Datenschutzrecht geprüfte und zertifizierte Suchmaschine“. Zur Sucheingabemaske klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ixquick in Deutschland).

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2008

    In einem Datenschutzgespräch haben sich der Bundesinnenminister, der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Datenschutzbeauftragten der Länder und die Vertreter weiterer Bundesministerien am 04.09.2008 darauf verständigt, ein Gesetz über sog. Datenschutzaudits zu entwerfen, dass § 9 a BDSG vervollständigen soll. Der Entwurf soll spätestens Ende November 2008 dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Eckpunkte der Gesetzesregelung sollen sein:

    „* Vergabe des Datenschutzauditsiegels, wenn über die Einhaltung der Gesetze hinaus Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllt werden
    * Erarbeitung der Richtlinien in einem Ausschuss mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung
    * kontinuierliches Kontrollverfahren statt einmaliger Kontroll- und Vergabeprozedur
    * Durchführung durch staatlich überwachte, private Kontrollstellen
    * zentrale und bundesweite Zulassung der Kontrollstellen nach einheitlichen Kriterien
    * Begrenzung des Datenschutzaudits auf Unternehmen
    * Freiwilligkeit des Datenschutzaudits
    * Stärkung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und Einbeziehung in das Kontrollverfahren
    * ggf. Berücksichtigung eines Datenschutzaudits bei der noch zu prüfenden Informationspflicht von Unternehmen bei Datenschutzpannen. „
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