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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2016

    LG Ulm, Anerkenntnis-Urteil vom 28.01.2016, Az. 10 O 119/15
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Ulm hat im Wege des Anerkenntnis-Urteils eine Drogeriemarktkette verurteilt, zukünftig keine irreführende Gutscheinwerbung, welche die genauen Bedingungen der Gutschein-Einlösung nicht angibt, zu betreiben. Vorliegend war in der Werbung eines Gutscheins für eine Gratis-Handcreme angegeben: „Einfach Coupon ausschneiden und an der Kasse vorlegen. Nur solange der Vorrat reicht. Keine Barauszahlung möglich. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar“. Beim Versuch der Einlösung wurden Kunden jedoch darüber informiert, dass dies nur möglich sei, wenn sie weitere Produkte desselben Herstellers erwerben würden. Dieses Vorgehen wurde durch die Wettbewerbszentrale beanstandet, da Kunden über wesentliche Bedingungen nicht aufgeklärt worden seien. Die Drogeriemarktkette erkannte die Klage an.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2015

    VG Münster, Urteil vom 12.11.2015, Az. 5 K 954/14
    § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 19 Nr. 3 BO Apotheker; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3 S. 1 AMG

    Das VG Münster hat entschieden, dass die Ausgabe von Gutscheinen bei Abgabe eines Rezepts durch eine Apotheke, z.B. für Geschenkpapier oder Kuschelsocken, gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstoßen kann. Dies sei auch der Fall, wenn es sich um geringwertige Zugaben im Wert von ca. 0,50 Euro handele, weil die Preisbindung auch dann umgangen werde, wenn der Kunde zwar den angegebenen Preis zahlen müsse, dazu aber Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für den Kunden wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Insoweit gehe die Arzneimittelpreisverordnung dem HWG, welches geringwertige Zugaben erlaube, vor. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 24. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14
    § 3 BuchPrG, § 5
    § 3 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Amazons „Trade-in-Programm“ (Stand 2011/2012) gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstoßen hat. Gegenstand des Programms war, dass Kunden ihre gebrauchten Bücher verkaufen konnten und im Rahmen einer zur Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben erhielten, wenn sie mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten. Das Problem: Dieser Gutschein konnte auch zum Kauf neuer Bücher eingesetzt werden. Beim Erwerb preisgebundener Bücher dürften, so der Senat, Gutscheine indes nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen sei. Zur Pressemitteilung Nr. 125/2015 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 U 148/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Werbung einer Drogeriemarktkette, auch Rabattgutscheine der Konkurrenz einzulösen, keine gezielte Behinderung darstellt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15
    § 4 Nr. 11 UWG; § 7 AMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies gelte auch, wenn es sich lediglich um einen geringwertigen Brötchengutschein handele. Das Arzneimittelpreisrecht verbiete grundsätzlich, Vorteile jeglicher Art zu gewähren und das Heilmittelwerbegesetz sei hinsichtlich preisgebundener Medikamente entsprechend angepasst worden, da auch geringwertige Vorteile einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken auslösen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. August 2014

    LG München I, Urteil vom 14.08.2014, Az. 17 HK O 3598/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG München hat gemäß einem Bericht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (hier) entschieden, dass die beim Internetgroßhändler Amazon vorgenommene anteilige Verrechnung von Gutscheinen auf Sammelbestellungen ohne vorherigen Hinweis unzulässig ist. Dadurch würden Kunden, die einen Artikel aus einer Sammelbestellung wegen Ausübung ihres Widerrufsrechts zurücksandten, bei der Kaufpreiserstattung benachteiligt, weil nicht der gesamte Warenwert erstattet, sondern der Wert eines vorher eingelösten Gutscheins anteilig abgezogen wurde. Darüber seien die Käufer vorher jedoch nicht aufgeklärt worden. Eine solche Aufklärung müsse gemäß dem Urteil des LG München nunmehr unmissverständlich erfolgen.

  • veröffentlicht am 21. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 11.02.2014, Az. 1 HK O 1671/13
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass die Werbung für eine Gutscheinaktion wettbewerbswidrig ist, wenn an die Einlösung der Gutscheine Bedingungen geknüpft sind (z.B. „Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen bzw. Coupon-Card. Nicht einlösbar für I-Tunes-/App-Store-/GamingCards“), welche dem Kunden erst nach Erhalt der Gutscheine mitgeteilt werden. Dies sei irreführend, da die Bedingungen für die Inanspruchnahme bereits bei der Bewerbung dieser Verkaufsförderungsmaßnahme klar und eindeutig angegeben werden müssten. Das werbende Unternehmen wurde im Wege des Versäumnisurteils zur Unterlassung verpflichtet.

  • veröffentlicht am 14. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2013, Az. 38 O 6/12 U.
    § 8 Abs. 3, Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 GOÄ

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Arztes für eine Anti-Aging-Behandlung für „99,– statt 350,– €“ und einer Befristung auf 12 Monate wettbewerbswidrig ist. Das Angebot verstoße gegen die Gebührenordnung für Ärzte, da es sich um eine berufliche Leistung eines Arztes – wenn auch keine Heilbehandlung – handele. Zudem sei die Befristung irreführend und ungültig, da sie die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren unterschreite. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, Az. 4 U 31/13
    § 3 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Kfz-Werkstatt kaskoversicherten Kunden, die eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, für den Auftrag des Austauschs einer Autoglasscheibe einen Gutschein für einen Folgeauftrag verspricht.  Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprächen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung bestehe. Diese erhielten einen Gutschein für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer aufkommen müssten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB seien sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen könne. Dies schließe neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrig zu halten, auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht würden. Das Angebot der Kfz-Werkstatt könne den angesprochenen Verbraucher aber veranlassen, die Werkstatt unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile erlangen wolle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Gießen, Beschluss vom 20.09.2013, Az. 21 K 85/13.GI.B
    § 78 Abs. 2 u. 3 AMG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 AMPreisV, § 1 Abs. 4 AMPreisV

    Das VG Gießen hat entschieden, dass eine Apothekenprämie mit folgenden Bedingungen Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1,00 Euro Einkaufsgutschein geschenkt – sofort einlösbar!“, wobei pro Rezept maximal drei Gutscheine ausgegeben werden sollten, unzulässig ist. Dabei wurden wettbewerbsrechtliche Belange nicht berücksichtigt, sondern allein auf die arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgestellt. Die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle sei auf öffentlich-rechtlich zu bewertende Verstöße gegen die Arzneimittelpreisbindung nicht anzuwenden. Zum Volltext der Entscheidung:

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